Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Glucan nur Hafer als Rohstoffquelle angegeben. Hier sollte die
Rohstoffquelle mit Anhang 8 LKV korrespondieren.
Verband der Kantonsche- Generelle Die Regelung weiterer Stoffe (wie Phytosterine, Beta-Glucan und
miker der Schweiz (VKCS) Bemerkungen Katechine) wird begrüsst.
Hinsichtlich Health Claims gibt es bei Coffein und Carnitin Unter-
schiede gegenüber der EU. Sollen diese künftig bestehen bleiben?
Sind diese Unterschiede wissenschaftlich vertretbar?
Verband der Kantonsche- 2.2 i und w Unter Bst. w werden neu die Lebensmittel mit Phytosterinen, Phy- Explizit angeben, dass Bst. v aufgehoben wird.
miker der Schweiz (VKCS) tosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern aufgeführt. Oder
Gemäss Erläuterungen soll Bst. v (coffeinhaltige Spezialgetränke) Wird Art. 23 "coffeinhaltige Spezialgetränke" mit der Speziallebensaufgehoben werden. Unter Art. 2 Abs. 2 steht diesbezüglich nichts mittelkategorie "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" über-(im Gegensatz zu Bst. i.). schrieben, so ist der vorgesehene Bst. w durch Bst. v zu ersetzen. Soll anstelle Bst. W der Bst. V stehen?
Verband der Kantonsche- übrige Nahrungsergänzungsmittel Ergänzung unter Abs. 4 oder neu als Abs. 4a:
miker der Schweiz (VKCS) Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe werden nicht vollständig "Die Zulässigkeit der Höchstmengen der Vitamine, Mineralstoffe und
geregelt (im Gegensatz beispielsweise bei Ergänzungsnahrung anderen Substanzen richtet sich nach Anhang 13."
unter Art. 20 Abs. 7 oder bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln
unter Art. 21 Abs. 4). Es wird unter Art. 22 Abs. 5 nur auf die Über-
dosierung von Vitaminen eingegangen. Unter Art. 22 Abs. 3 wird nur
auf die Art der Stoffe, nicht aber auf deren Höchstmengen einge-
gangen.
Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe sind zu regeln.
Verband der Kantonsche- 23.1
miker der Schweiz (VKCS) Wird Bst. v unter Art. 2 Abs. 2 aufgehoben, so sollte auch Art. 23 Wird Bst. v aufgehoben, ebenfalls Art. 23 aufheben und die Produk-
aufgehoben und die neue Speziallebensmittelkategorie unter Art. tegruppe "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" unter Art. 23a aufgeführt werden. Andernfalls führt dies zu Unsicherheiten. 23a aufführen.
Siehe auch Anmerkungen unter Art. 2 Abs. 2.
Verband der Kantonsche- 23.1 Phytosterine etc. dürfen laut Buchstabe b den Milcherzeugnissen Sollte nicht bei allen Milchprodukten der Zusatz möglich sein, den miker der Schweiz (VKCS) zugesetzt werden. Es ist nicht klar, was mit diesem Begriff gemeint Begriff "Milcherzeugnis" klarer formulieren.
ist. Zu den Milcherzeugnissen gehören beispielsweise auch Milch,
Rahm und Käse. Sollen wirklich bei allen Milcherzeugnissen diese
Zusätze möglich sein? Der Begriff "Milcherzeugnis" wird lebensmit-
telrechtlich nirgends definiert. Nach Durchsicht der BAG-
Bewilligungen wurden Phytosterine etc. bisher nur Joghurtdrinks
zugeführt. Ist es die Absicht des Gesetzgebers, dass bei sämtlichen
Erzeugnissen aus Milch diese Zusätze möglich sind? Wir stellen dies
in Frage.
Verband der Kantonsche- 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Den Inhalt analog der EU-Verordnung übernehmen. Beispielsweise: