Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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werden die Angaben unter Anforderungen einheitlich gehandhabt.
Staatskanzlei des Kantons übrige Vollständigkeit Tabelle Änderungsvorschläge:
Bern Aufgrund der revidierten Liste in Anhang 8 LKV ergeben sich in
gewissen Punkten Differenzen zu Anhang 13. Anhang 13 ist unter Berücksichtigung von Anhang 8 LKV und Art. 5c In Anhang 8 LKV werden beispielsweise Nährstoffe/Substanzen der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus heraufgeführt (wie Betain und Glucomannan), welche in Anhang 13 gestellte Erzeugnisse zu aktualisieren / ergänzen.
noch nicht angegeben werden. Diejenigen Stoffe von Anhang 8 LKV,
die bei Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt sind, sollten von der
Logik her auch hier erfasst und die zugelassenen Tagesdosen fest-
gelegt werden.
Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und
daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c,
Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmen-
gen zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke (->
Nahrungsergänzungsmittel) festgelegt. Von der Logik her müsste
deshalb unter Fettsäuren auch die Stearidonsäure (STA, n-3) erfasst Einleitungssatz:
werden. Der Satz ist nicht oberhalb der Tabelle, sondern direkt unter Ab-
schnitt "andere Nährstoffe" aufzuführen. Verständlichere Formulie-Einleitungssatz rung wählen wie: "Anmerkung: Zur Anreicherung von Lebensmitteln Der Einleitungssatz hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen spezi- mit spezifischen Fettsäuren gelten bei der Verwendung von neuartifischer Fettsäuren ist nicht verständlich. Nur mit Hilfe der separaten gen Speiseölen nach Artikel 5a, 5b und 5g der Verordnung des EDI Erläuterung wird klar, was gemeint sein soll. Der Satz ist unbedingt vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speisefett und daraus verständlicher zu formulieren. hergestellte Erzeugnisse die Verwendungszwecke und Höchstmen-Zudem ist es angebrachter, wenn der Satz in der Tabelle direkt beim gen gemäss deren Anhängen 3, 4 und 9".
Abschnitt "andere Nährstoffe" integriert wird, da dort die spezifischen Angaben bezüglich Vollständigkeit überprüfen und allenfalls ergän-Fettsäuren aufgeführt werden und sich die Angaben darauf bezie- zen (wie Artikel 5c, Anhang 5).
hen.
Abschnitt "andere Nährstoffe" - Abkürzungen
- "Summe von Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure (EPA + DHA) (langkettige n-3)"
- Katechine, Epigallocatehingallat (EGCG)"
Abschnitt "andere Nährstoffe" – Angabe Abkürzungen
Meistens werden in der Tabelle die Stoffnamen und danach in
Klammer allfällige Abkürzungen aufgeführt. Davon ausgenommen
sind EPA, DHA sowie EGCG. Dort werden direkt in der Tabelle nur
die Abkürzungen angegeben und als Fussnote die Stoffnamen. Die
Art der Angabe sollte einheitlich sein. In diesem Sinne sollten die Warnhinweis EGCG
Stoffnamen in der Tabelle ausgeschrieben und in Klammer direkt die "Nicht auf nüchternen Magen, nicht bei strikter, kalorienarmer Ernäh-Abkürzungen aufgeführt werden (analog EPA und DHA im Anhang 1 rung und nicht gleichzeitig mit anderen Produkten auf Basis von der Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physio- Grüntee einnehmen."
logisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln).
Auf diese Weise wird die Übersicht insgesamt erhöht. Zudem stehen "Warnhinweis" überall in der Einzahl schreiben.
bei den Fussnoten nur noch die vorzunehmenden Warnhinweise,
was ebenfalls zur Übersichtlichkeit beiträgt.