Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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tons Bern kein Grund Lampantöl auszuschliessen. Olivenölen.
Staatskanzlei des Kan- 3.1 Die Streichung der Bezeichnung "schonend gedämpft" bringt ein altes Bezeichnung “schonend gedämpft” beibehalten
tons Bern Problem zurück: Die meisten "kalt gepressten" Sonnenblumen-, Distel
oder andern Pflanzenöle sind schwach ausgedämpft, dürften also
nicht mehr als kaltgepresst ausgelobt werden. Die Bezeichnung
"schonend gedämpft" sollte also beibehalten werden.
Literatur: Methoden zur Erkennung verfälschter Speiseöle, K. Grob,
M. Biedermann, and M. Bronz, Mitt. Gebiete Lebensm. Hyg. 85 (1994)
340-350.
Staatskanzlei des Kan- 5f.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungsergäntons Bern in Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt werden darf. Eine Präzisie- zungsmitteln in Verkehr gebracht werden.
rung mit der Bezeichnung „nur“ wäre eindeutiger.
Staatskanzlei des Kan- 5f.5 Da das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmittel einge- „Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlene tons Bern setzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss Anhang Portionengrösse enthaltene maximale Menge an „Rapsöl mit hohem
3 Vess nicht aussagekräftig, da Kapseln etc. im Anhang 3 Vess nicht Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 1.5 g betraaufgeführt sind. Der Wortlaut des Kommissions-Entscheid ist vorzu- gen“.
ziehen.
Staatskanzlei des Kan- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungsergäntons Bern in Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt werden darf. Eine Präzisie- zungsmitteln in Verkehr gebracht werden.
rung mit der Bezeichnung „nur“ wäre eindeutiger.
Staatskanzlei des Kan- 5h.5 Da das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmittel einge- „Die in einer vom Hersteller als Tagesverzehrsmenge empfohlene tons Bern setzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss Anhang Portionengrösse enthaltene maximale Menge an „Maiskeimöl mit
3 Vess nicht aussagekräftig, da Kapseln etc. im Anhang 3 Vess nicht hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen“ darf höchstens 2.0 g aufgeführt sind. Der Wortlaut des Kommissions-Entscheid ist vorzu- betragen“.
ziehen.
Staatskanzlei des Kan- 5i.3 Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nicht
tons Bern umschriebenen Lebensmittelgruppe „Frühgeborenennahrung“ ist zu
streichen. Entweder wird die Lebensmittelgruppe umschrieben oder
die Angabe der Zulässigkeit einer Zutat gestrichen.
Staatskanzlei des Kan- Anhang 3 Abweichungen zur EU-Gesetzgebung: Bei Nahrungsergänzungsmit-
tons Bern teln werden 250mg/Tagesration (in EU 200mg/Tagesration) zugelas-
sen. Zugabe zu Backwaren und nichtalkoholischen Getränken etc.
nicht in EU Entscheid 2009/752/EG. Die Zulässigkeiten (Menge und
Produktegruppe) gehen über EU Anforderungen hinaus. Kann aber
akzeptiert werden.
Verband der Kantons- Generelle Olivenöle