Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Staatskanzlei des Kantons 8.4 Es werden nicht die gleichen Zutaten gefordert wie in der RL Änderung von Art. 8 Abs. 4:
Zürich 2012/12/EU. Der Wortlaut sollte in Übereinstimmung gebracht “Fruchteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleich und Zellen, die
werden (gleicher Sachverhalt wie Art. 4 Abs. 2 lit. b). mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.”
Staatskanzlei des Kantons 8.4 Gleicher Sachverhalt wie bereits zu Art. 4 Abs. 2 lit. B bemerkt. “fruchteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, dür-Bern fen …”
Schweizerischer Obstver- 8.4 Analog zu Art.4 Abs.1 neu dbis muss die Zugabe von Kohlendioxid 4bis Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.
band weiterhin möglich sein.
Standeskanzlei des Kan- 10.2 Aus Absatz 2 geht nicht klar hervor, dass die Angabe «Enthält von "Wird von einer entsprechenden Angabe Gebrauch gemacht und tons Graubünden Natur aus Zuckerarten» nur erfolgen soll, falls die Unterlassung sind Zuckerarten von Natur aus im Fruchtnektar enthalten, so muss
einer Nachzuckerung ausgelobt wird. der Hinweis «Enthält von Natur aus Zuckerarten» ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden."
Landeskanzlei des Kan- 10.2 Ein möglicher Hinweis, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten Streichen des Absatzes, weil die gleiche Auslobung bereits in tons Basel-Landschaft zugesetzt wurden, wird hier geregelt. Anhang 7 LKV geregelt ist.
Dieser Absatz ist nicht nötig. Die gleiche Auslobung und dieselben
Bedingungen dazu werden in Anhang 7 LKV geregelt. Es ist des-
halb nicht nachvollziehbar, weshalb hier nochmals darauf einge-
gangen werden soll.
Staatskanzlei des Kantons 10.2 Ein möglicher Hinweis, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten Streichen des Absatzes, weil die gleiche Auslobung bereits in Luzern zugesetzt wurden, wird hier geregelt. Anhang 7 LKV geregelt ist.
Dieser Absatz ist nicht nötig. Die gleiche Auslobung und dieselben
Bedingungen dazu werden in Anhang 7 LKV geregelt. Es ist des-
halb nicht nachvollziehbar, weshalb hier nochmals darauf einge-
gangen werden soll.
Verband der Kantonsche- 10.2 Ein möglicher Hinweis, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten Streichen des Absatzes, weil die gleiche Auslobung bereits in miker der Schweiz (VKCS) zugesetzt wurden, wird hier geregelt. Anhang 7 LKV geregelt ist.
Dieser Absatz ist nicht nötig. Die gleiche Auslobung und dieselben
Bedingungen dazu werden in Anhang 7 LKV geregelt. Es ist des-
halb nicht nachvollziehbar, weshalb hier nochmals darauf einge-
gangen werden soll.
Staatskanzlei des Kantons 10.2 Ein möglicher Hinweis, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten Streichen des Absatzes, weil die gleiche Auslobung bereits in Aargau zugesetzt wurden, wird hier geregelt. Anhang 7 LKV geregelt ist.
Dieser Absatz ist nicht nötig. Die gleiche Auslobung und dieselben
Bedingungen dazu werden in Anhang 7 LKV geregelt. Es ist des-
halb nicht nachvollziehbar, weshalb hier nochmals darauf einge-