Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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hängen 3 bis 11. Gemäss den Erläuterungen zur VO über Speiseöle geht es dabei durchwegs um Öle, die in der EU als "Novel Foods"

gelten und gestützt auf die VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurden. Die Spezifikationen sind aus den jeweiligen Zulassungsentscheiden der EU übernommen.

Art. 2 Abs. 2bis spricht von den "zur Anreicherung in Lebensmitteln zulässigen spezifischen Fettsäuren" und verweist auf die Anforderungen der vorerwähnten Artikel der VO über Speiseöle. Daraus kann, bzw. muss der Schluss gezogen werden, dass für die Anreicherung in Lebensmitteln nur die im neuen Abschnitt 2a umschriebenen Öle gemäss den Spezifikationen in den jeweiligen Anhängen verwendet werden dürfen. Mit anderen Worten wären somit für die Anreicherung nur noch "neuartige" Öle zulässig.

Dies übersieht, dass es eine Vielzahl von Fisch-, Algen- und Pilzölen gibt, die spezifischen Fettsäuren enthalten, jedoch nicht einer besonderen Zulassung nach der "Novel Food"-Verordnung Nr. 258/97 bedurften, da sie schon vor dem Jahr 1997 auf den Markt gebracht wurden. Auf den Sonderfall "Pilzöl aus Mortierella alpina", das es sowohl in einer "neuartigen" Form als auch in einer "nicht-neuartigen" Form (mit zum Teil leicht unterschiedlichen Spezifikationen) gibt,

haben wir in den Bemerkungen zur VO Speiseöle hingewiesen (vgl. dort Art. 5i und Anhang 11).

Unser Antrag zu Art. 2 Abs. 2bis ist besonders wichtig, da er klarstellt, dass der Verweis auf den Abschnitt 2a der VO Speiseöle nicht im Sinne einer "abschliessenden Liste" zu verstehen ist.

Aufnahme weiterer Stoffe mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben (nach Anhang 8 LKV) in Anhang 1:

Anhang 1 bildet nicht Gegenstand des Entwurfs. Wir sind jedoch der Auffassung, dass die Verwendung von Stoffen, die mit einer zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe in Anhang 8 LKV aufgenommen sind, ohne Bewilligung möglich sein sollte, wenn nicht triftige Gründe für eine andere Regelung sprechen.

Durch die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang 1 der VO-Esse (bzw.

Anhang 2 für die zulässigen Verbindungen) kann dies erreicht werden.

Landeskanzlei des übrige 6.3:

Kantons Basel- Anpassung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 LKV. Landschaft Unter Art. 6 Abs. 3 steht, dass bei Ergänzungsnahrungen und Nahrungser-gänzungsmitteln der Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist anzugeben ist. Dies steht im Widerspruch zum Vernehmlassungsentwurf der LKV (23 Abs. 3 sowie Art. 26 Abs. 2).

Neu sollen gemäss Vernehmlassungsentwurf der LKV die Nährstoff-