Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 662Fedlex · Rapporto sui risultati
donsäure (STA, n-3) erfasst werden.
Staatskanzlei des übrige Anh 2:
Kantons Luzern Kategorie 2: Mineralstoffe Kategorie 2: Mineralstoffe
Die EU-Verordnung Nr. 1161/2011 sollte übernommen und der An- Ergänzung folgender Substanzen unter Eisen und Chrom:
hang mit folgenden Verbindungen ergänzt werden: "Eisen(II)Ammoniumphosphat
Eisen(II)Ammoniumphosphat Eisen(III)Natrium-EDTA
Eisen(III)Natrium-EDTA Chrompicolinat".
Chrompicolinat
Den Mineralstoff "Calcium" einheitlich mit "C" schreiben analog der Der Mineralstoff "Calcium" wird nicht einheitlich geschrieben (mit "C" Verordnung des EDI über Speziallebensmittel
und "Z").
Kategorie 3: Sonstige Stoffe
Änderung analog vorgesehenen Angaben zu Fettsäuren unter Katego-Kategorie 3: Sonstige Stoffe rie 4 des Anhangs 14 der Verordnung des EDI über Speziallebensmit-Anpassung der Angaben hinsichtlich Fettsäuren und Speiseölen auf- tel:
grund der Aufnahme "neuartiger Speiseöle" in der Verordnung des "Fettsäuren aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speise-Durch die neben stehende Änderung kann der neu vorgesehene Art. 2 fett und daraus hergestellte Erzeugnisse".
Abs. 2bis gestrichen werden. Die Pflanzenöle, Fischöle und Algenöle analog zu Anhang 14 streichen.
Staatskanzlei des übrige Gemäss Art. 6 Abs. 3 ist bei Ergänzungsnahrungen und Nahrungser- Art. 6 Abs. 3 sei im Sinne des Entwurfs von Art. 23 Abs. 3 und Art. 26 Kantons Zürich gänzungsmitteln der Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist Abs. 2 LKV abzuändern.
anzugeben. Dies steht im Widerspruch zu Art. 23 Abs. 3 und Art. 26
Abs. 2 des Vernehmlassungsentwurfs der LKV, da gemäss Entwurf
der LKV die Nährstoffmengen wie in der EU zum Zeitpunkt des Ver-
kaufs massgebend sind.
Staatskanzlei des übrige 1. In Anhang 2, Kategorie 2 (Mineralstoffe) sollten in Anlehnung an die 1. Ergänzung von Anhang 2, Kategorie 2 (Mineralstoffe)unter dem Kantons Zürich EU-Verordnung Nr. 1161/2011 folgende Verbindungen ergänzt wer- Titel „Eisen und Chrom“ mit folgenden Substanzen:
den: "Eisen(II)Ammoniumphosphat
Eisen(II)Ammoniumphosphat Eisen(III)Natrium-EDTA
Eisen(III)Natrium-EDTA Chrompicolinat".
Chrompicolinat
2. Den Mineralstoff "Calcium" sei einheitlich mit "C" zu bezeichnen.
2. Der Mineralstoff "Calcium" wird nicht einheitlich geschrieben (mit
"C" und "Z"). Calcium ist mit „C“ analog zur Verordnung über Spezial- 3. Änderung von Anhang 2, Kategorie 3(Sonstige Stoffe):
lebensmittel mit „C“ zu bezeichnen. "Fettsäuren aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speise-
3. In Anhang 2, Kategorie 3 (Sonstige Stoffe)sollten die Angaben fett und daraus hergestellte Erzeugnisse".
hinsichtlich Fettsäuren und Speiseölen aufgrund der Aufnahme "neu-
artiger Speiseöle" in der Verordnung über Speiseöl, Speisefett und
daraus hergestellte Erzeugnisse angepasst werden. Die Änderung soll
analog zu den vorgesehenen Angaben zu Fettsäuren in Anhang 14,
Kategorie 4 der Verordnung über Speziallebensmittel erfolgen(d.h.
Pflanzenöle, Fischöle und Algenöle streichen). Durch diese vorge-