Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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schlagene Änderung kann der neu vorgesehene Art. 2 Abs. 2bis ge-
strichen werden (siehe Bemerkung vorstehend).
Staatskanzlei des übrige Falls Energydrinks in der Verordnung über alkoholfreie Getränke als Ergänzung:
Kantons Zürich eigenständige Lebensmittelkategorie definiert werden, so muss im “Energydrinks” “500” (Tagesration)
Anhang 3 eine entsprechende Tagesration definiert werden.
Staatskanzlei des übrige Unter Art. 6 Abs. 3 steht, dass bei Ergänzungsnahrungen und Nah- Anpassung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 LKV.
Kantons Bern rungser-gänzungsmitteln der Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeits-
frist anzugeben ist. Dies steht im Widerspruch zum Vernehmlassungs-
entwurf der LKV (23 Abs. 3 sowie Art. 26 Abs. 2).
Neu sollen gemäss Vernehmlassungsentwurf der LKV die Nährstoff-
mengen wie in der EU zum Zeitpunkt des Verkaufs massgebend sein.
Staatskanzlei des übrige Anh. 1: Stearidonsäure ergänzen.
Kantons Bern Abschnitt: Sonstige Stoffe (Fettsäuren) Wird hier Stearidonsäure aufgeführt, auch Art. 3 Abs. 2 entsprechend
Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und ergänzen (siehe Anmerkun¬gen dort).
daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c,
Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmengen
zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke festgelegt.
Von der Logik her müsste deshalb unter Fettsäuren auch die Steari-
donsäure (STA, n-3) erfasst werden.
Staatskanzlei des übrige Anh. 2: Kategorie 2: Mineralstoffe
Kantons Bern Kategorie 2: Mineralstoffe Ergänzung folgender Substanzen unter Eisen und Chrom:
Die EU-Verordnung Nr. 1161/2011 sollte übernommen und der An- "Eisen(II)Ammoniumphosphat
hang mit folgenden Verbindungen ergänzt werden: Eisen(III)Natrium-EDTA
Eisen(II)Ammoniumphosphat Chrompicolinat".
Eisen(III)Natrium-EDTA
Chrompicolinat Den Mineralstoff "Calcium" einheitlich mit "C" schreiben analog der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel
Der Mineralstoff "Calcium" wird nicht einheitlich geschrieben (mit "C"
und "Z"). Kategorie 3: Sonstige Stoffe
Änderung analog vorgesehenen Angaben zu Fettsäuren unter Kategorie 4 des Anhangs 14 der Verordnung des EDI über Speziallebensmit-Kategorie 3: Sonstige Stoffe tel:
Anpassung der Angaben hinsichtlich Fettsäuren und Speiseölen auf- "Fettsäuren aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der grund der Aufnahme "neuartiger Speiseöle" in der Verordnung des Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speise-EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. fett und daraus hergestellte Erzeugnisse".
Durch die neben stehende Änderung kann der neu vorgesehene Art. 2 Die Pflanzenöle, Fischöle und Algenöle analog zu Anhang 14 strei-Abs. 2bis gestrichen werden. chen.
Verband der Kantons- übrige
chemiker der Schweiz Unter Art. 6 Abs. 3 steht, dass bei Ergänzungsnahrungen und Nah- Anpassung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 LKV.
(VKCS) rungser-gänzungsmitteln der Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeits-
frist anzugeben ist. Dies steht im Widerspruch zum Vernehmlassungs-