4.18.3.2.1 Direkte Stellvertretung

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.18.3.2.1 · Deutsch

Tritt der Organisator nach aussen hin nicht als Leistungserbringer auf, so gilt der Vertretene, im Fall einer organisatorischen Dienstleistung im Bildungsbereich somit der Veranstalter, als Leistungserbringer. Die direkte Stellvertretung ergibt sich aus Artikel 20 MWSTG.

Sind die Voraussetzungen der direkten Stellvertretung erfüllt, so werden dem Organisator lediglich seine separat in Rechnung gestellten organisatorischen Dienstleistungen zugerechnet.

Der Ort der Dienstleistung beim Organisator ist derjenige Ort, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Wenn der Leistungsempfänger seinen Sitz im Inland hat und der Veranstaltungsort im Ausland liegt, ist die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 9 MWSTG zu prüfen.

[Abbildung: im Original]

Zur Zuordnung von Leistungen sind die Ausführungen in der MWST-Info Steuerobjekt zu beachten.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).