4.18.3.2.2 Indirekte Stellvertretung

MWST-Branchen-Info 20 · Bildung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 20 · Ziff. 4.18.3.2.2 · Deutsch

Tritt der Organisator im eigenen Namen auf, stellt er dem Veranstalter alle im Rahmen der Wahrnehmung des Organisationsauftrages erbrachten Leistungen im eigenen Namen einzeln – allenfalls mit einem Zuschlag - in Rechnung. Die einzelnen Leistungen sind ihrer Art nach zu versteuern. Der Ort der einzelnen Leistung bestimmt sich nach Artikel 7 und 8 MWSTG.

Ein durch den Organisator separat verlangtes Entgelt für seine Organisationsleistungen ist zum Normalsatz steuerbar, wenn der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte im Inland hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerbaren und von der Steuer befreiten Leistungen beziehungsweise Leistungen im Ausland nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG anfallen, geben Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Beispiele
Rechnungsstellung bei indirekter Stellvertretung:
Kostenweiterverrechnung mit Zuschlag, ohne separate Organisationsleistung

Für das Symposium vom 2. - 3. März 2024 in Zürich stellen wir wie folgt Rechnung:

Referentenhonorare

CHF

10'000

ohne MWST

Kongresspauschale (Verpflegung und Saalmiete)

CHF

15'000

inkl. 8,1 % MWST

Übernachtung mit Frühstück

CHF

11'000

inkl. 3,8 % MWST

Total

CHF

36'000

Rechnungsstellung bei indirekter Stellvertretung:
Kostenweiterverrechnung und separate Organisationsleistung

Für das Symposium vom 2. - 3. März 2024 in Zürich stellen wir wie folgt Rechnung:

Referentenhonorare

CHF

8'000

ohne MWST

Kongresspauschale (Verpflegung und Saalmiete)

CHF

12'000

inkl. 8,1 % MWST

Übernachtung mit Frühstück

CHF

10'000

inkl. 3,8 % MWST

Organisationsleistungen

CHF

6'000

inkl. 8,1 % MWST

Total

CHF

36'000

Die im Namen des Organisators erbrachten Leistungen, für die er Lieferungen und Dienstleistungen von Dritten in Anspruch genommen hat, die im Ausland bewirkt werden, sind von der Steuer befreit. Werden die Leistungen Dritter sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Organisators von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland entfällt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Zur Zuordnung von Leistungen sind die Ausführungen in der MWST-Info Steuerobjekt zu beachten.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).