6.14.5 Beispiele

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.14.5 · Deutsch

Beispiel 1
Ein nicht gewinnstrebiger Golfklub (Verein) hat den Zweck, den Golfsport zu fördern. Aktivmitglieder können gegen einen statutarisch festgesetzten Mitgliederbeitrag von 2'000 Franken pro Jahr unbeschränkt auf dem eigenen Golfplatz spielen und an Turnieren teilnehmen.

Die Aktivmitglieder zahlen die Beiträge in erster Linie, um Leistungen des Vereins in ihrem individuellen Interesse zu erlangen. Es handelt sich bei diesem Aktivmitgliederbeitrag um ein Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung, was zu einer Vorsteuerkorrektur führt.

Dem Golfklub steht es frei, die Aktivmitgliederbeiträge freiwillig zu versteuern (Option), womit die Vorsteuerkorrektur auf diesen Umsätzen entfällt.

Beispiel 2
Ein nicht gewinnstrebiger Verein bezweckt die Förderung des Naturschutzes. Er setzt sich primär politisch für die Anliegen des Naturschutzes ein und erzielt mit dieser Tätigkeit keine Entgelte. Die Aktivmitglieder beziehen keine Leistungen in ihrem individuellen Interesse.

Ausser diesen Mitgliederbeiträgen erzielt der Verein Umsätze aus Beratungstätigkeiten, welche zur obligatorischen Steuerpflicht führen. Zusätzlich erzielt der Verein umfangreiche Spendeneinnahmen.

Die Aktivmitglieder zahlen die statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträge nicht, um in erster Linie Leistungen in ihrem individuellen Interesse zu erlangen. Mangels Leistung liegt deshalb grundsätzlich ein Nicht-Entgelt vor. Die Beiträge führen in diesem Fall weder zu einer Vorsteuerkorrektur noch zu einer Vorsteuerkürzung.

Die ESTV akzeptiert, dass der Verein die Mitgliederbeiträge als Entgelt für eine Leistung behandelt. In diesem Fall liegen von der Steuer ausgenommene Mitgliederbeiträge vor. Diese Beiträge führen zu einer Vorsteuerkorrektur. Der Verein kann die Aktivmitgliederbeiträge freiwillig versteuern (Option), womit die Vorsteuerkorrektur auf diesen Umsätzen entfällt.

Unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Aktivmitgliederbeiträge liegt bei diesem Verein aber ein nicht-unternehmerischer Bereich vor (→ MWST-Info Vorsteuerabzug). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Förderung des Naturschutzes berechtigen deshalb nicht zum Vorsteuerabzug.

Beispiel 3
Ein nicht gewinnstrebiger Verein betreibt ein Museum und erzielt ausschliesslich Einnahmen aus Museumseintritten und Aktivmitgliederbeiträgen. Er versteuert freiwillig (Option) die von der Steuer ausgenommenen Museumseintritte, womit ihm der Vorsteuerabzug auf dieser Tätigkeit zusteht.

Die Aktivmitglieder beziehen keine Leistungen in ihrem individuellen Interesse und zahlen die statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträge in erster Linie für die Unterstützung des Vereinszwecks (Betrieb des Museums). Mangels Leistung liegt deshalb grundsätzlich ein Mittelfluss vor, der nicht als Entgelt gilt. Die Beiträge führen in diesem Fall weder zu einer Vorsteuerkorrektur noch zu einer Vorsteuerkürzung. Dem Verein steht somit das volle Vorsteuerabzugsrecht zu.

Der Verein könnte die Mitgliederbeiträge auch als Entgelt für eine Leistung behandeln. In diesem Fall liegen von der Steuer ausgenommene Mitgliederbeiträge vor. Ohne freiwillige Versteuerung (Option) führt dies zu einer Vorsteuerkorrektur.

Beispiel 4
Ein nicht gewinnstrebiger Wirtschaftsverband (Verein) bezweckt die Vertretung der Interessen einer gesamten Branche gegenüber anderen Marktteilnehmern, Behörden, Politik und Verbraucherinnen und Verbrauchern. Diese Tätigkeit wird mit einem statutarisch festgesetzten Aktivmitgliederbeitrag von 100 bis 500 Franken (je nach Lohnsumme) finanziert. Sonstige Umsätze erzielt der Verein keine.

Die Aktivmitglieder beziehen keine Leistungen in ihrem individuellen Interesse und zahlen die statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträge in erster Linie für die Unterstützung des Vereinszwecks (Interessenvertretung der Branche gegenüber Dritten). Mangels Leistung liegt deshalb grundsätzlich ein Mittelfluss vor, der nicht als Entgelt gilt. Da der Verein mit dieser Vorgehensweise aber überhaupt keine Umsätze mehr erzielt, ist er nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1bis, Bst. a MWSTG). Der Verein übt somit keine unternehmerische Tätigkeit aus und die Steuerpflicht ist nicht gegeben.

Die ESTV akzeptiert, dass der Verein die Mitgliederbeiträge als Entgelt für eine Leistung behandelt. In diesem Fall liegen von der Steuer ausgenommene Mitgliederbeiträge vor. Mit dieser Vorgehensweise ist der Verein auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet und die unternehmerische Tätigkeit besteht. Der Verein hat die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG).

Sofern der Verein die Aktivmitgliederbeiträge freiwillig versteuert (Option), entfällt die Vorsteuerkorrektur auf diesen Umsätzen.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).