Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

Vernehm- generelle bedingte Ablehnung lassungs- Zustimmung Zustimmung teilnehmer

Kantone ZH, LU, UR, OW, ZG, FR, BE, GL, AI, AR, SG,

SO, BS, BL, GR, TI, VD, TG, NW, SH

NE

Parteien FDP SPS, LPS, GPS, CSP,

CVP

Spitzenver- SGV kv schweiz, SwissBanking SGB, FRSP,

bände Travail.Suisse

Behörden FDK KKAB SGeV

Versicherte/ Pro Senectute

Leistungsbe-

züger

Durchfü- Stiftung ASIP, SKPE, VVP, ABV STV

hrung Auffangeinrichtung BVG

Andere SKS, ASLOCA

Total 3 2121

a) Generelle Zustimmung

Nur gerade 3 Vernehmlassungsteilnehmer sind generell mit dieser Bestimmung einverstanden (SGV, FDK, Stiftung Auffangeinrichtung BVG).

b) Bedingte Zustimmung

Der hier neu eingeführte Begriff "bedingte" Zustimmung weist darauf hin, dass 21 Vernehmlassungsteilnehmer eindeutig festgehalten haben, dass die zeitlich befristete Unterschreitung des Mindestzinssatzes nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage kommt. Die wichtigsten Voraussetzungen werden von den meisten Teilnehmern wiederaufgenommen, weshalb die bedingen Zustimmungen in folgende Hauptpunkte unterteilt werden können:

- Negativzins: 8 Kantone (LU, UR, OW, ZG, FR, SO, BS, BL) und 1 Vertretung der Be-

hörden (KKAB), halten es für unerlässlich, die Anwendung eines Negativzinses zu verhindern, indem die Begrenzung der grösstmöglichen Herabsetzung des Mindestzinssatzes bei Null angesetzt wird. Sie halten es ebenfalls für notwendig, den erlaubten Unterschied zum Mindestzinssatz festzulegen. Sie unterstreichen ausserdem, dass bereits schon heute eine Nullverzinsung im überobligatorischen Bereich angewendet werde und nicht reglementiert sei. Was die hinsichtlich des Mindestzinssatzes zu erlaubende Abweichung betrifft, befürwortet ein anderer Kanton (GR) die mögliche Herabsetzungsschwelle bei 50 Prozent des Mindestzinssatzes festzulegen.

- Dauer und Anwendungsbestimmungen: diese beiden Aspekte haben zu 6 Stellungnah-

men geführt. Für 2 Spitzenverbände (SGV, kv schweiz) sowie 2 Kantone (TI, VD) kommt nur eine zeitlich befristete Unterschreitung in Frage. 3 Kantone (BS, TI und NE) meinen, dass die Bedingungen (dafür) einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und auf Basis einer Verordnungsbestimmung klar zu definieren sind. ZH befürwortet eine Regelgung, die das Einverständnis der Aufsichtsbehörde vorsieht, um eine Minderverzinsung durchzuführen, da er der Ansicht ist, dass die in Art. 65b Abs. 4 BVG vorgesehene Delegationskompetenz ungenügend ist. SwissBanking meint, die Anwendung eines niedrigeren Satzes sollte an zwei Bedingungen gebunden werden: einerseits hat der Experte die Angemessenheit bestätigt und andererseits hat der Stiftungsrat seine Zustimmung gebeben.

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