Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

c) Andere Vorschläge

In Bezug auf die übrigen Vorschläge ist zu erwähnen, das mehrere Vernehmlassungsteilnehmer der Ansicht sind, dass bei der Durchführung der Massnahmen

allfällige früher gewährte Vorteile oder Zusatzleistungen wie Rentenerhöhungen oder

Beitragsbefreiungen zu berücksichtigen sind (BE, LU, kv schweiz).

3.4 Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Beiträge von Rentnern und Rentnerinnen und Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes (Art. 65b Abs. 3)

Artikel 65b Absatz 3 gehört insofern zu den Kernpunkten des Entwurfs, als darin besonders heikle Massnahmen mit direkten Folgen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Leistungsbezüger festgelegt werden.

Angesichts der Relevanz der vorgeschlagenen Massnahmen überrascht es nicht, dass in praktisch allen Stellungnahmen alle oder ein Teil der neuen Bestimmungen kommentiert wurden. In einem ersten Schritt kann dabei unterschieden werden zwischen

Stellungnahmen zum gesamten Massnahmenkatalog und Stellungnahmen zu den

einzelnen in Artikel 65b Absatz 3 Buchstaben a bis c vorgesehen Massnahmen, d.h.

•= Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (Bst. a)

•= Rentnerbeiträge (Bst. b);

•= Unterschreitung des BVG-Mindeszinssatzes (Bst. c).

3.4.1 Stellungnahmen zum ersten Satz und zum gesamten Absatz Übersicht

Insgesamt haben sich 14 Vernehmlassungsteilnehmer (9 Kantone, 1 Behörde und 1 Spitzenverband) separat zu Artikel 65b Absatz 3 und zum Inhalt der einzelnen erwähnten Buchstaben geäussert.

a) Zustimmung

Aus den Stellungnahmen der Kantone gehen hinsichtlich der Formulierung dieser Massnahmen zwei Hauptelemente hervor:

- Für 9 Kantone (LU, UR, OW, ZG, SO, BS, FR, NE, JU) lässt die Aufzählung der Massnahmen in den Buchstaben a bis c von Artikel 65b Absatz 3 den Schluss zu,

dass die Aufzählung abschliessend ist, während dies gemäss Bericht nicht der

Fall ist. In einigen dieser Stellungnahmen wird deshalb vorgeschlagen, im ersten Satz von Absatz 3 das Wort «namentlich» einzufügen.

- 8 Kantone (LU, UR, OW, ZG, SO, TI, FR, JU) sind der Ansicht, dass der Wortlaut des ersten Satzes von Artikel 65b Absatz 3 festhalten sollte, dass die vorgeschlagenen Massnahmen eine ausdrückliche reglementarische Grundlage erfordern.

Die Stellungnahme der KKAB kombiniert die beiden Forderungen der Kantone, d.h. das Erfordernis einer reglementarischen Grundlage für die Massnahmen explizit zu erwähnen und im ersten Satz den nicht abschliessenden Charakter der Aufzählung mit der Formulierung "namentlich" hervorzuheben.

Die Zustimmung des SAV ist mit der Auflage verbunden, dass die Massnahmen in jedem Fall geeignet und verhältnismässig sein müssen. Zudem betont der SAV, dass die Massnahmen stets paritätisch beschlossen werden müssen und der Arbeitgeber in

keinem Fall stärker belastet werden darf als die anderen Parteien. Aus der Zustimmung

zu Artikel 65b Absatz 3 Buchstabe a darf nicht auf eine weitergehende Haftpflicht des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geschlossen werden.

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