Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
dass auch bei dieser Kategorie von Einrichtungen (zurückhaltendere) Massnahmen angezeigt sind. Wirtschaftskreise (SAV) sind der Ansicht, dass die Massnahmen bei Unterdeckung (Artikel 65 Absatz 1) auch bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Anwendung finden sollten und eine Finanzierung durch Steuergelder auszuschliessen ist. Die Stellungnahme des SGV geht in die gleiche Richtung: Die Refinanzierung ehemaliger Bundesbetriebe durch Steuergelder oder Mittel aus dem Sicherheitsfonds ist auszuschliessen.
5.3 Versicherer und Sammelstiftungen
Zwei Stellungnahmen schlagen hinsichtlich der Stellung der Versicherer im Zusammenhang mit einer zeitlich befristeten Unterdeckung, die für autonome Kassen zulässig ist, eine Änderung von Artikel 68 BVG vor:
Der SVV (vgl. Ziffer 2.2.1) schlägt eine redaktionelle Änderung von Artikel 68 BVG vor, die den Sammelstiftungen eine zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit einräumt:
3 Die Versicherungsverträge mit garantierten Leistungen können vorsehen, dass die Versicherungseinrichtungen zeitlich befristete Beiträge erheben können, wenn die voraussichtlichen Erträge auf den Vermögensanlagen die Finanzierung
a) des Mindestzinssatzes gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG
b) die Kosten für die Nominalwertgarantie und
c) die jederzeitige volle Deckung der Verpflichtungen
nicht ermöglichen.
4 Diese Beiträge für die berufliche Vorsorge sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Nachweis des Bedarfs der Beiträge nach Absatz 3.
6 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt Artikel 17 Absatz 2 des FZG analog.»
- die ABV schlägt vor, für Versicherer die Möglichkeit zur Erhebung einer Zusatzprämie zur Sicherstellung der Verpflichtungen zu schaffen. Zur Gleichbehandlung der Sammelstiftungen wird Artikel 68 BVG wie folgt abgeändert:
«3 Die Versicherungsverträge mit garantierten Leistungen können vorsehen, dass die Versicherungseinrichtungen zeitlich befristete Beiträge erheben können, wenn die voraussichtlichen Erträge auf den Vermögensanlagen die Finanzierung der Kosten für die jederzeitige volle Deckung der Verpflichtungen nicht ermöglichen.
4 Diese Beiträge für die berufliche Vorsorge sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Nachweis des Bedarfs der Beiträge nach Absatz 3.
6 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt Artikel 17 Absatz 2 des FZG analog.»
5.4 Fragen zum Bericht
Zum Vernehmlassungsbericht sind nicht viele Kommentare und Anmerkungen eingegangen. Einige Vernehmlassungsteilnehmer halten ihn für sehr ausführlich bzw. sehr kompakt. Entsprechend sind auch nur sehr wenig Ergänzungen oder Änderungswünsche eingegangen:
- Erworbene Rechte: VD erachtet es als erforderlich, den Begriff Rentnerbeiträge in
der Botschaft zu definieren.
- Gesetzeskonformität der Massnahmen: Für den Kanton ZH ist die Verantwortlich-
keit der Aufsicht über die Zulässigkeit der Massnahmen nicht klar definiert und er regt an, in der Botschaft eine Bestimmung einzuführen, wonach die Aufsichtsbehörde für die Kontrolle der Gesetzeskonformität zuständig ist.
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