Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Vorschlag der SKPE:
«Die Summe der reglementarischen Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der reglementarischen Arbeitnehmerbeiträge und der Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung der Arbeitnehmer».
Als Argument für die Berücksichtigung des Gesamtvolumens wird angeführt, dass die Arbeitgeber schon bei der reglementarischen Finanzierung einen höheren Beitragsanteil übernommen haben und diese Bestimmung Artikel 66 Absatz 1 BVG widerspricht, (wonach der Arbeitgeber zu maximal 50% des gesamten Beitragsaufwandes verpflichtet werden kann und ein höherer Anteil nur mit seinem Einverständnis festgelegt werden kann).
b) Ablehnung
Die Ablehnung von BE wird damit begründet, dass die Bestimmungen in Artikel 65b Absatz 3 als problematisch erachtet werden. Diese Massnahmen hätten auch unerwünschte Folgen im Rahmen der obligatorischen Mindestvorsorge, welche mit der Notwendigkeit einer Sanierung nicht zu rechtfertigen sind. Gemäss BE trägt der Entwurf diesen unerwünschten Auswirkungen nicht genügend Rechnung, weshalb der Massnahmenkatalog in Bezug auf diese Folgen nochmals zu überdenken ist. Ausserdem besteht aufgrund der Artikel 49a und 65 BVG. für die Möglichkeit der Erhebung von Sonderbeiträgen schon eine rechtliche Grundlage.
3.4.3 Rentner- und Rentnerinnenbeitrag zur Behebung einer Unterdeckung (Buchstabe b)
Buchstabe b von Artikel 65 Absatz 3 gibt den Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung die Möglichkeit, zeitlich befristet Rentnerbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung zu erheben. Die Bestimmung hält fest, dass die Leistungen der obligatorischen Vorsorge dadurch nicht geschmälert werden dürfen.
Zu dieser Regelung haben 48 Vernehmlassungsteilnehmer aus allen Kategorien Stellung genommen. Es handelt sich um eine der am deutlichsten verworfen Bestimmungen. Auch die Zustimmungen wurden in den seltensten Fällen kommentarlos oder bedingungslos erteilt.
a) Zustimmung
Nur gerade 3 Teilnehmer haben diese Regelung generell gutgeheissen (SLFV, Stiftung Auffangeinrichtung BVG, IZS). Dabei berufen sie sich darauf, dass diese Massnahmen, die alle Beteiligten betreffen, erforderlich sind und dem Gleichbehandlungsprinzip entsprechen.
b) bedingte Zustimmung
Hier wird von bedingter Zustimmung gesprochen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer klar festgehalten haben, dass ein Rentnerbeitrag nur dann in Frage kommt, wenn ganz bestimmte Bedingungen gewährleistet sind. Die meisten Stellungnahmen gehen in diese Richtung. Die angeführten Bedingungen wiederholen sich im Wesentlichen und konnen in folgende Hauptaspekte unterteilt werden:
- Paritätische Finanzierung: für mehrere Teilnehmer setzt die Durchführung dieser
Massnahme analog zu den anderen Massanahmen eine paritätische Finanzierung voraus. Praktisch alle der erwähnten Teilnehmer sind der Ansicht, dass die vorgeschlagene Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 66 BVG steht, der lediglich die Beitragspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorsieht. Sie schlagen deshalb vor, diesen Artikel hinsichtlich der Beitragspflicht für Rentenbezüger und -bezügerinnen und
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