Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Diese neuen Massnahmen haben eines gemeinsam: sie gelten nur vorübergehend und zwar so lange, wie eine Unterdeckung besteht.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurden mit einem erläuternden Bericht und Kommentaren eingereicht.
Im Übrigen hat der Bundesrat bereits am 21. Mai 2003 entscheiden, die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zu ändern. Diese Änderung ist im Kern eng mit der Vernehmlassungsvorlage verknüpft, insofern als eine einheitliche Definition des Begriffs «Unterdeckung» und des entsprechenden Berechnungsmodus im Bundesrecht eingeführt wurde (vgl. Art. 44 BVV2 und Anhang). Gleichzeitig wurde auch die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) geändert. Vorsorgeeinrichtungen können nunmehr bei Unterdeckung den WEF-Vorbezug bis zu 12 Monaten aufschieben (vgl. Art. 6 Abs. 1, 5 und 6 WEFV).
1.3 Eingereichte Stellungnahmen
Eine Liste mit allen Vernehmlassungsadressaten und den im vorliegenden Bericht verwendeten Abkürzungen ist im Anhang zu finden.
Insgesamt wurden 66 Stellungnahmen zum gesamten Revisionsentwurf oder zu bestimmten Themen eingereicht. Der Vorentwurf war an 114 Adressaten verschickt worden. Folgende 66 Vernehmlassungspartner haben Stellung bezogen oder mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigten, sich zum vorgelegten Vernehmlassungsentwurf zu äussern: Bundesgericht, Eidgenössisches Versicherungsgericht, 26 Kantone1, 6 politische Parteien, 9 Spitzenverbände der Wirtschaft2, 4 Behörden und verwandte Einrichtungen, 4 Versicherten- und Leistungsbezüger-Organisationen, 9 Durchführungsorgane (Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen) und 5 weitere betroffene Organisationen.
Folgende Vernehmlassungsadressaten haben bestätigt, dass sie keine Stellungnahme zum Entwurf oder zu vorgeschlagenen Bestimmungen abgeben möchten:
- Bundesgericht
- Eidgenössisches Versicherungsgericht
- Pro Infirmis
- Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen
- Schweizerische Vereinigung für Steuerrecht
- Schweizerische Richtervereinigung
Ausserdem sind von 12 Einrichtungen oder Organisationen, die nicht konsultiert worden waren, Spontan-Stellungnahmen eingegangen. Die entsprechende Liste ist in der Beilage aufgeführt.
2. Vernehmlassungsergebnisse
2.1 Allgemeine Reaktionen auf den Vorentwurf
Die Auswertung aller Stellungnahmen zeigt, dass der Entwurf im Allgemeinen positiv aufgenommen wird. Die Aufhebung des Erfordernisses für die Vorsorgeeinrichtungen, jederzeit Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen zu garantieren, wird zweifellos am deut-
1 Die vom Kanton Genf später eingereichte Stellungnahme konnte leider nicht mehr berücksichtigt werden.
2 Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 teilte Economiesuisse mit, dass sie mit der Stellungnahme des SAV einig geht. - 4 -