Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
b) Ablehnung
Die DJS lehnen die Massnahmen mit der Begründung ab, dass diese nicht die wahren Verantwortlichen treffen, sondern diejenige, welche dem System vertraut haben (Versicherte und Leistungsbezüger). Eine Kürzung der Renten würde einen schwerwiegenden Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Versicherten darstellen.
Vernehmlassungsteilnehmer Zustimmung Ablehnung
Kantone LU, ZG, SO, UR, OW, NW, FR,
BS, AR, TI, NE, JU
Parteien Spitzenverbände SAV Behörden KKAB Versicherte / Leistungsbezüger Vorsorgeeinrichtungen, Durchführung Andere DJS
Total 141
3.4.2 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung (Buchstabe a)
Artikel 65b Absatz 3 Buchstabe a gibt den Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung die
Möglichkeit, zeitlich befristet von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft Beiträge zur
Behebung einer Unterdeckung zu erheben. Dabei muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Arbeitnehmer.
Übersicht
Die 26 zu diesem Punkt eingegangenen Stellungnahmen befürworten der Erhebung eines Sanierungsbeitrages bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber klar. Es werden bei den Zustimmungen allerdings in fast allen Fällen aus unterschiedlichen Gründen Ergänzungen gewünscht. Nur ein Kanton (BE) hat diese Massnahme verworfen. Es ist in erster Linie der Grad der Beteiligung des Arbeitgebers, der die verschiedenen vorgeschlagenen Möglichkeiten voneinander unterscheidet. Die gleiche Beobachtung gilt für den Hinweis auf die Parität der Lasten.
a) Zustimmung
6 Kantone sind grundsätzlich einverstanden (LU, UR, OW, ZG, FR, SO), schlagen aber vor, in der neuen Bestimmung explizit auf Artikel 66 Absatz 1 und 2 BVG zu verweisen, der das Beitragsinkasso regelt. Die KKAB vertritt ebenfalls diese Ansicht.
Die Parteien und Verbände heissen die Bestimmung in ihren Stellungnahmen gut. In nur zwei Fällen ist sie auf eine generelle Zustimmung gestossen (Travail.Suisse und CSP), die anderen Parteien und Verbände heissen sie grundsätzlich gut, schlagen aber Änderungen vor oder bestätigen gewisse Forderungen. Eine klare Trennungslinie kann bei der Höhe des Arbeitgeberbeitrages ausgemacht werden:
Vergrösserung der Beteiligung der Arbeitgeber - Die SPS, die GPS, der SGB, der kv schweiz und die SKS fordern, dass nicht das
Paritätsprinzip angewandt, sondern der Beitrag der Arbeitgeber auf eher 2/3 erhöht wird. Als Argumentation wird angeführt, dass die Arbeitgeber oft in viel grösserem Ausmass von Beitragspausen profitiert haben als die Arbeitnehmer. Ausserdem ist üblich, dass der Arbeitgeber den grösseren Teil übernimmt, da die Vorsorge ein Element der betrieblichen Personalpolitik darstellt. Zudem wurde angeführt, dass die weiteren
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