Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Versicherte/Leistungsbezüger (Pro Senectute), 2 andere Organisationen (ASLOCA, SKS).
- Zustimmung mit Bemerkungen und/oder Vorschlägen: Aufgrund ihrer Bemerkungen
oder Vorschläge lassen sich die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer, welche die Änderung gutheissen, in folgende Kategorien einteilen:
o Zustimmung unter Anregung, die Verordnung durch einen Buchstaben h zu
ergänzen, der wie folgt lautet:
„h. Beiträge für die Bildung von Reserven für die steigende Lebenserwartung“. Diese Formulierung wird in analoger Weise vom ASIP, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem SVV und der ABV vorgeschlagen.
o Regelung gemäss Buchstabe g: Eine aus 6 Kantonen (LU, UR, OW, FR, SO, TI) sowie der KKAB bestehende Gruppe ist der Ansicht, dass diese Regelung in ihrer Wirkung beschränkt ist. Sie regelt nur die Handhabung beim Mindestbeitrag, nicht aber den weitaus öfter vorkommenden Fall der höheren Austrittsleistung. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen den eintretenden, den verbleibenden und den austretenden Versicherten. In der Praxis dürfte es sich ausserdem als unpraktikabel erweisen, für die zusätzlichen Beiträge eine separate Buchhaltung zu führen. Es wird deshalb vorgeschlagen, den à fonds perdu Charakter der Sonderbeiträge zu regeln, indem in Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 1 FZG festgehalten wird, dass Sanierungsbeiträge nicht als Beiträge zur Äufnung des Vorsorgeschutzes dienen.
BE ist ebenfalls der Ansicht, dass die Wirkung dieser Regelung beschränkt ist. Artikel 17 FZG sieht vor, dass dem Versicherten die geleisteten Beiträge zu erstatten sind, die dem Auf- und Ausbau des Vorsorgeschutzes dienen, und nicht die reglementarischen Sonderbeiträge (à fonds perdus) die keine Auswirkung auf den Vorsorgeschutz haben. BE begnügt sich daher mit einer Präzisierung des Begriffs «Beiträge» in Artikel 17 FZG (und analog in Artikel 15 Absatz 2 FZG).
o Unverhältnismässigkeit von Aufwand und Auflagen: BE, BS und der ASIP halten das Erfordernis an die Vorsorgeeinrichtungen, den Bedarf für die Beiträge in der Jahresrechnung oder im Anhang auszuweisen für zu aufwändig und nicht praxistauglich.
Vernehmlassungs- Zustimmung Zustimmung mit Ablehnung teilnehmer Bemerkungen und/oder Vorschlägen
Kantone NW ZH, BE, LU, UR,
OW, FR, SO, BS,
TG, TI, NE
Parteien SPS, FDP, GPS
Spitzenverbände SGB, Travail.Suisse SGV, SAV, kv SBV
schweiz
Behörden FDK, SGeV KKAB
Versicherte / Pro Senectute
Leistungsbezüger Vorsorgeeinrichtung, TK ASIP, ABV,
Durchführung Stiftung Auffang-
einrichtung BVG,
SVV
Andere ASLOCA, SKS IZS
Total 12 201
b) Ablehnung
Der SBV beantragt, Artikel 17 FZG unverändert zu belassen, da die in Absatz 2 vorgesehene Bestimmung (die Höhe der Beiträge ist im Reglement festzulegen und der
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