Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
der Aufteilung der Beiträge zu erweitern. 7 Kantone (LU, OW, ZG, FR, SO, BS, SH, TG) sowie die KKAB befürworten diese Erweiterung.
- Berücksichtigung von in der Vergangenheit bezogenen Leistungsverbesserungen: Die
folgenden 9 Vernehmlassungsteilnehmer halten es für angezeigt, die Durchführung dieser Massnahme auf Rentenbezüger und –bezügerinnen zu beschränken, die in der Vergangenheit in den Genuss von Leistungsverbesserungen gekommen sind (Verteilung von Überschüssen, Beitragsreduktion oder Beitragsferien, höhere Zinsen...): BE, BL, VS, CVP, CSP, SGV, kv schweiz, Travail.Suisse. Der Kantonsregierung NE spricht sich ebenfalls für eine Verteilung der Beitragslast aus, allerdings in einer anderen Form (die vorliegende Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn die Vorsorgeeinrichtung auch bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Sanierungsbeitrag erhebt).
- Mitbestimmungsrecht für Rentner und Rentnerinnen: Für 2 Kantone (ZH, BE) und
zwei Organisationen (Pro Senectute, SSR) kommt eine Beteiligung der Rentner und Rentnerinnen nur in Frage, wenn diesen nicht nur ein Anhörungsrecht, sondern auch ein Mitspracherecht bei der Durchführung dieser Massnahme eingeräumt wird.
- Beschränkte Anwendung: verschiedene Teilnehmer (FDK, SAEB, STV) sind der
Auffassung, dass diese Massnahme nur beschränkt Anwendung finden sollte nach folgenden Kriterien: ultima ratio, in schweren Fällen, bei Vorsorgeeinrichtungen mit hohem Rentneranteil, die von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind).
b) Ablehnung
Diese Bestimmung wird in erster Linie abgelehnt weil sie als Eingriff in die erworbenen Rechte aufgefasst wird. Gleichermassen wird die vorgeschlagene Massnahme als verfassungswidrig bezeichnet. Insgesamt 7 Kantone (SZ, NW, GL, BS, SH, AI, SG), 2 politische Parteien (SPS, GPS), ein Spitzenverband (SGB) sowie zwei andere Organisationen (ASLOCA, DJS) haben sich auf unterschiedliche Weise dahingehend geäussert. Die Argumentationen der SPS, der GPS und des SGB überschneiden sich grösstenteils und können wie folgt zusammengefasst werden:
- Diese Massnahme widerspricht dem verfassungsmässigen Leistungsziel der
Vorsorge (das auch das Überobligatorium umfasst).
- Renten sind wohlerworbene Rechte; diese ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, der
einen mit einer Leistungsgarantie verbunden Beitrag festlegt. Wird dieses Prinzip gebrochen, nimmt das Vertrauen in das System grossen Schaden.
- Die vorgesehene Massnahme wirkt wie eine Rentenkürzung; viele Rentner und
Rentnerinnen haben ohnehin keine oder nur teilweise Teuerungszulagen. Ausserdem haben längst nicht alle eine vollständige "Beitragskarriere" zurückgelegt.
- Im Insolvenzfall einer Vorsorgeeinrichtung sind die Renten bis zum Anderthalbfachen
des Grenzbetrages sichergestellt. Mit der vorgeschlagenen Massnahme wären die Renten bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung schlechter geschützt als bei
Insolvenz einer Vorsorgeeinrichtung.
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