Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

Bedarf in der Jahresrechnung oder deren Anhang auszuweisen) zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand, der in keinem Verhältnis zum Bedarf an der Bekämpfung einer Unterdeckung steht, und die Vorsorgeeinrichtungen mit zusätzlichen Kosten belastet.

4. Inkraftsetzung

Zur Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen haben nur 3 Vernehmlassungsteilnehmer Stellung bezogen. Diese beinhalten die folgenden Argumentationen oder Anliegen:

- GR verlangt eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2004, damit eine

einheitliche Gesetzesgrundlage geschaffen und die Sanierungen vorangetrieben werden könnten. Es müsste allerdings gewährleistet sein, dass die Durchführung der Massnahmen computertechnisch möglich ist. Massnahmen, die Anwendungsschwierigkeiten und übermässige Kosten zur Folge haben, sind nicht angezeigt. Dies gilt im Besonderen für die Vorsorgeeinrichtungen, die eine gravierende Unterdeckung aufweisen.

- Der SLFV spricht sich für eine möglichst rasche Inkraftsetzung aus.

- Für die ASLOCA ist es ein Anliegen, dass die Inkraftsetzung erst erfolgt, wenn die

Teilrevision des VAG und die revidierten BVG-Bestimmungen zu den Sammelstiftungen in Kraft sind.

5. Weitere Vorschläge

Im folgenden Kapitel werden zusätzliche Vorschläge aus verschiedenen Stellungnahmen zusammengetragen, mit denen der Entwurf nach Ansicht der Vernehmlassungsteilnehmer ergänzt werden sollte. Diese zusätzlichen Punkte werden genau wie die Zusammenfassung der Stellungnahmen nach gleichen oder verwandten Themen gruppiert.

5.1 Unterdeckung sowie Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation

Diese beiden Punkte veranlassten mehrere Kantone (LU, UR, OW, ZG, SO, BS, FR) sowie die KKAB zu zusätzlichen Ausführungen. Insofern als die Unterdeckung aus der Jahresrechung und der Bilanz hervorgehen muss und im Anhang über die ergriffenen Massnahmen zu berichten ist, erachten es diese Teilnehmer als erforderlich, dass der Bundesrat die Mindestgrundsätze für die Rechnungslegung und die Darstellung der Unterdeckung bestimmt (in Artikel 65a und 65b aufzunehmen).

Ausserdem seien weitere Ergänzungen notwendig, um das Verfahren bei einer unmittelbar bevorstehenden oder geplanten Teil- oder Gesamtliquidation festzulegen. In einem abgeänderten Artikel 19 FZG könnten die Voraussetzungen für den abzugsfähigen Fehlbetrag umschrieben werden. Zudem sollte Artikel 23 FZG regeln, inwiefern die Voraussetzungen für eine Teil- und Gesamtliquidation erfüllt sind, wenn Sanierungsmassnahmen im Gange sind.

Auch die Westschweizer Kantone (VD, NE, JU) stellen sich Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Teil- oder Gesamtliquidation. Sie sind der Auffassung, dass die genauen Kompetenzen der Vorsorgeeinrichtungen oder des Stiftungsrates, bzw. die zu ergreifenden Entscheidungen, wenn im Zusammenhang mit Sanierungen das Risiko einer Gesamt- oder Teilliquidation besteht, nicht klar definiert sind.

5.2 Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Auffassung, dass die Erläuterungen zum Entwurf festhalten sollten, dass die neu geschaffenen Massnahmen auch von öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden können, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sind (GR) oder, dass für diese Einrichtungen gar restriktivere Vorschriften eingeführt werden sollten (VD). Für ZH besteht die Gefahr einer Liquidation bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen kaum, dennoch sollte festgehalten werden,

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