Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Vernehmlassungs- generelle bedingte Ablehnung teilnehmer Zustimmung Zustimmung (*)
Kantone ZH, BE, LU, UR, SO, OW, BS, SZ, NW, GL,
ZG, FR, BS, BL, SH, TG, SH, AI, SG
VD, VS, NE
Parteien FDP, CVP, LPS, CSP SPS, GPS
Spitzenverbände SLFV SGV, FRSP, kv schweiz, SGB
Travail.Suisse
Behörden KKAB, FDK, Schweiz.
Steuerkonferenz, SSV
Versicherte / Pro Senectute,
Leistungsbezüger SSR
Vorsorge- Stiftung ASIP, STV, SKPE, VVP
einrichtungen, Auffangeinrichtung
Durchführung BVG, IZS
Andere IZS, ASLOCA, DJS
Total 3 3114
(*) Die bedingten Zustimmungen können auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer aufführen, die unter der Rubrik „Ablehnung“ figurieren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in vielen Fällen Teilnehmende, die die Massnahme ablehnen, die Bedingung angegeben haben, unter welcher diese durchzuführen wäre.
3.4.4 Anwendung eines unter dem BVG-Mindestzinssatz liegenden Zinssatzes (Buchstabe c)
Buchstabe c von Artikel 65b Absatz 3 gibt den Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung die Möglichkeit, den Mindestzinssatz vorübergehend zu unterschreiten.
Übersicht
Zu dieser Bestimmung im Gesetzesentwurf sind 45 Stellungnahmen von allen Kategorien von Vernehmlassungsteilnehmern eingegangen (21 Kantone, 6 Parteien, 6 Spitzenverbände, 3 Behörden, 1 Organisation aus der Kategorie "Versicherte/Leistungsbezüger", 6 Organisationen aus dem Bereich Durchführung und 2 andere Organisationen). In 21 Fällen wird die Bestimmung bedingt gutgeheissen, 21 Teilnehmer haben sie verworfen.
Im Wesentlichen nehmen die Stellungnahmen Bezug auf das Ausmass der Verminderung des Mindestzinssatzes: In vielen Fällen wird die Nullverzinsung als unterste Grenze angesehen, so dass die Bestimmung den Nullzins als Grenze einer möglichen Senkung angeben müsste, um zu verhindern, dass Negativzinsen angewendet werden. Eine alternative begrenzende Variante schlägt vor, den relativen Unterschied zum Mindestzinssatz festzulegen.
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