Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

Vernehmlassungs- generelle bedingte Ablehnung teilnehmer Zustimmung Zustimmung (*)

Kantone ZH, BE, LU, UR, SO, OW, BS, SZ, NW, GL,

ZG, FR, BS, BL, SH, TG, SH, AI, SG

VD, VS, NE

Parteien FDP, CVP, LPS, CSP SPS, GPS

Spitzenverbände SLFV SGV, FRSP, kv schweiz, SGB

Travail.Suisse

Behörden KKAB, FDK, Schweiz.

Steuerkonferenz, SSV

Versicherte / Pro Senectute,

Leistungsbezüger SSR

Vorsorge- Stiftung ASIP, STV, SKPE, VVP

einrichtungen, Auffangeinrichtung

Durchführung BVG, IZS

Andere IZS, ASLOCA, DJS

Total 3 3114

(*) Die bedingten Zustimmungen können auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer aufführen, die unter der Rubrik „Ablehnung“ figurieren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in vielen Fällen Teilnehmende, die die Massnahme ablehnen, die Bedingung angegeben haben, unter welcher diese durchzuführen wäre.

3.4.4 Anwendung eines unter dem BVG-Mindestzinssatz liegenden Zinssatzes (Buchstabe c)

Buchstabe c von Artikel 65b Absatz 3 gibt den Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung die Möglichkeit, den Mindestzinssatz vorübergehend zu unterschreiten.

Übersicht

Zu dieser Bestimmung im Gesetzesentwurf sind 45 Stellungnahmen von allen Kategorien von Vernehmlassungsteilnehmern eingegangen (21 Kantone, 6 Parteien, 6 Spitzenverbände, 3 Behörden, 1 Organisation aus der Kategorie "Versicherte/Leistungsbezüger", 6 Organisationen aus dem Bereich Durchführung und 2 andere Organisationen). In 21 Fällen wird die Bestimmung bedingt gutgeheissen, 21 Teilnehmer haben sie verworfen.

Im Wesentlichen nehmen die Stellungnahmen Bezug auf das Ausmass der Verminderung des Mindestzinssatzes: In vielen Fällen wird die Nullverzinsung als unterste Grenze angesehen, so dass die Bestimmung den Nullzins als Grenze einer möglichen Senkung angeben müsste, um zu verhindern, dass Negativzinsen angewendet werden. Eine alternative begrenzende Variante schlägt vor, den relativen Unterschied zum Mindestzinssatz festzulegen.

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