Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Zu Art. 6 Abs. 2 FZV werden die folgenden redaktionellen Änderungen vorgeschlagen:
- «…dem BVG-Mindestzinssatz. Ist die Vorsorgeeinrichtung in einer Unterdeckung, kann
sie während der Dauer der Unterdeckung den BVG-Mindestzinssatz unterschreiten.» (SKPE).
- «…dem BVG-Mindestzinssatz. Ist die Vorsorgeeinrichtung in einer Unterdeckung, kann
sie während der Dauer der Unterdeckung den BVG-Mindestzinssatz unterschreiten» (VVP, ABV).
3.5 Einlagen des Arbeitgebers zur Behebung einer Unterdeckung (Art. 65c)
Artikel 65c gibt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, in ihrem Reglement vorzusehen, dass der Arbeitgeber zur Behebung einer Unterdeckung bei den Rentendeckungskapitalien Einlagen unter der Auflage einer späteren Zuweisung an die Arbeitgeberbeitragsreserven leisten kann (Absatz 1). Die Zuweisung an eine gesonderte Arbeitgeberbeitragsreserve ist nur mit freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung möglich (Absatz 2) und muss zwischen der Vorsorgeinrichtung und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden (Absatz 3).
Übersicht
Zu dieser Bestimmung haben 40 Vernehmlassungspartner Stellung bezogen. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Entwurfs, richten sich die Einwände praktisch aller Vernehmlassungsteilnehmer nicht gegen das Prinzip der Arbeitgebereinlagen – diese werden einstimmig gutgeheissen – sondern einzig gegen den mit Artikel 65c eingeführten
Mechanismus.
a) Zustimmung
Nur 3 Kantone (NW, NE, AR) haben die Idee von freiwilligen Einlagen des Arbeitgebers zur Behebung einer Unterdeckung und das Prinzip der späteren Zuweisung an die Arbeitgeberreserven gutgeheissen. Drei politische Parteien (SPS, GPS, CSP) haben Stellung bezogen und ihre Zustimmung erteilt. Die folgenden Spitzenverbände bejahen die Massnahme in ihren Stellungnahmen: SGV, SAV, SGB, kv schweiz und Travail.Suisse. Die Bestimmung wird ferner von 1 Behörde (FDK), 1 Organ aus dem Bereich der Durchführung (STV) und 2 weiteren Organisationen (SKS, ASLOCA) gutgeheissen.
Zum Teil sind die Zustimmungen allerdings von Vorbehalten oder Änderungsvorschlägen in den folgenden Schwerpunkten begleitet:
- Vorbehalte: Der SGV äussert angesichts der aktuellen Wirtschaftslage grosse Zweifel
an der Wirksamkeit dieser Massnahme. Der STV fragt sich, ob KMU gegenwärtig überhaupt in der Lage sind, solche Einlagen zu tätigen.
- Änderungsvorschläge: Folgendes sind die wesentlichen Änderungsvorschläge:
o Der SAV ist mit dem Grundsatz einverstanden und begrüsst, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt. Er ist allerdings der Auffassung, dass diese Bestimmung
nicht nur auf eine Unterdeckung bei den Rentendeckungs-kapitalen beschränkt
werden darf. Der SAV schlägt deshalb vor, den Satzteil «…bei den Rentendeckungskapitalien» zu streichen, um den Handlungsspielraum der Arbeitgeber nicht einzuschränken.
o Die SPS, die GPS, der SGB und die SKS sind der Auffassung, dass der Wortlaut von Absatz 2 korrigiert werden muss. Die Formulierung: «…ist nur mit freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung möglich» ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen «…ist nur möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung über freie Mittel verfügt».
Die Bestimmung ist in den übrigen Stellungnahmen aus folgenden Gründen und mit folgenden Vorschlägen angenommen worden:
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