Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

3.2 Zulassung einer zeitlich befristeten Unterdeckung (Art. 65a)

Nach Artikel 65a ist eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Prinzip der jederzeitigen Sicherheit und damit eine zeitlich begrenzte Unterdeckung zulässig, wenn die VE Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben (Absatz 1). Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, die Versicherten und die Rentner über die Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen informieren (Absatz 2). Der Bundesrat umschreibt den Begriff der Unterdeckung und kann weitere Melde- und Informationspflichten vorsehen (Absatz 3).

Übersicht

Im Rahmen der spezifischen Stellungnahmen zu den verschiedenen Bestimmungen des Entwurfes erhält die Zulassung einer zeitweiligen Unterdeckung anteilsmässig die höchste Zustimmung. Dieser Ausnahme wird 33-mal zugestimmt und einmal wird sie abgelehnt.

a) Zustimmung

Die Zustimmung zu dieser Massnahme umfasst alle Kategorien von Antwortenden. Die Abweichung wird von 15 Kantonen, 4 politischen Parteien, 6 Spitzenverbänden, 2 Behördenvertretungen, 3 Fachverbänden, 1 Organisation aus der Kategorie "Versicherte / Leistungsbezüger" und 2 anderen Verbänden gebilligt.

Vernehmlassungsteilnehmer Zustimmung Ablehnung

Kantone ZH, BE, LU, OW, NW, UR, AR, SO, BS,

TG FR, NE, VD, JU, TI

Parteien FDP, CVP, SPS, GPS

Spitzenverbände SGV, SAV, SwissBanking, SGB, kv

schweiz, Travail.Suisse

Behörden KKAB, SGeV

Versicherte / Pro Senectute

Leistungsbezüger

Durchführung TK, STV, Stiftung Auffangeinrichtung

BVG

Andere IZS, SKS DJS

Total 331

Die Zustimmung der Kantone ist in 14 Fällen an Auflagen geknüpft. Die Bedingungen für die Zulässigkeit der Unterscheitung beinhalten die folgenden drei Aspekte:

- Ursache der Unterdeckung: ZH und BE sind der Ansicht, dass eine Unterdeckung nicht strukturell bedingt sein darf (ungenügende Finanzierung), während für LU eine Abweichung nur bei anhaltend ungünstiger Lage der Börsenmärkte in Frage kommt.

- Kontinuität der Vorsorgeeinrichtung und/oder Fähigkeit, ihren Verpflichtungen

nachzukommen: 9 Kantone sind der Ansicht, dass diese Bedingungen in Artikel 65a explizit aufzuführen sind (BE, LU, OW, NW, UR, ZG, SO, FR, TI). Dieser Standpunkt wird auch von der KKAB vertreten.

- Information des Arbeitgebers: Eine überwiegende Mehrheit der Kantone, die sich dazu äusserten (13 von 15), wollen die Informationspflicht ausdrücklich auf den Arbeitgeber ausdehnen (BE, LU, UR, OW, NW, ZG, SO, FR, BS, AR, TI, NE, JU).

- Ein Kanton (TG) ist mit dem Grundsatz der Abweichung einverstanden, schlägt allerdings vor, den geltenden Artikel 65 BVG abzuändern (Streichung des Begriffs «jederzeit»).

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