Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

2.2.2 Ablehnung des Entwurfs

6 Vernehmlassungsteilnehmer lehnen den Entwurf klar ab. Die Hauptargumente sind die folgenden:

- Für fünf Ostschweizer Kantone (SH, GL, AI, SG und TG) rechtfertigt die geringe Zahl

ihnen bekannter Fälle von Unterdeckung keine Reform des gesamten Systems der zweiten Säule. Im Rahmen der geltenden gesetzlichen Grundlagen könnten ausreichende Massnahmen ergriffen werden. Die Vorsorgeeinrichtungen beklagen bereits heute die zu hohe Gesetzesdichte (die Mehrheit der Kantone erachtet eine Änderung von Art. 17 FZG als ausreichend).

- Neben dem Umstand, dass die Vernehmlassungsfrist für so einschneidende Massnah-

men zu kurz gewesen sei, verfehlt der Entwurf gemäss den DJS sein Ziel. Die Gründe für die Unterdeckungen (schlechte Verwaltung) und die tatsächlichen Verantwortlichen (Versicherer) werden nicht in den Gesetzesentwurf miteinbezogen, und zwar zulasten jener, die dem System vertraut haben (Arbeitnehmer, einkommensschwache Familien sowie Rentnerinnen und Rentner).

2.3 Die Kosten und wirtschaftliche Folgen

Die Kosten und wirtschaftlichen Folgen wurden von den Vernehmlassungsteilnehmern kaum angesprochen. Es kann festgehalten werden, dass die wenigen Bemerkungen oder Kommentare zu diesem Punkt bestätigen, daß eine genaue Aussage kaum möglich ist. Einige Teilnehmer bemerken, dass die Anwendung der Massnahmen nicht nur zu einem Kaufkraftverlust, sondern auch zu einem Rückgang der Steuereinnahmen (indirekte Wirkung) führen kann. Daraus folgt, dass die öffentlichen Gemeinschaften einen Teil der Sanierungsmassnahmen indirekt mittragen.

3. Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Bundesrates

3.1 Zusammenfassung

Die bestimmenden Elemente der geäusserten Ansichten beziehen sich einerseits auf die Zulassung einer vorübergehenden Unterdeckung, und hauptsächlich auf den Katalog der Maßnahmen, die in den Bestimmungen von Artikel 65b Absatz 3 Buchstaben a bis c festgehalten sind (Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer, Beitrag der Renterinnen und Rentner, Unterschreitung des Mindestzinssatzes). Ebenso haben die Einschränkungen, die im Rahmen der Verpfändung des Leistungsanspruches oder der Freizügigkeitleistung – insbesondere des Vorbezugs – vorgesehen sind, zu zahlreichen Stellungnahmen geführt, namentlich im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung.

Die Positionen zu den einzelnen Massnahmen sind verschieden. Die zahlreichen Vorbehalte oder Vorschläge, zu denen sie Anlass gegeben haben, unterstreichen diese Unterschiedlichkeit durch ihren manchmal widersprüchlichen Charakter. Es muss auch hervorgehoben werden, dass die Häufigkeit einer nur bedingten Zustimmung in mehreren Fällen hoch ist. Dies wird in den Tabellen mit einer entsprechenden Rubrik angezeigt. Es muss folglich festgehalten werden, dass dem Konsens betreffend die Zulassung einer temporären Unterdeckung eine Reihe von abweichenden Stellungnahmen folgt, welche sich sowohl grundsätzlich als auch bezüglich der Ausgestaltung der Modalitäten auf die konkreten Massnahmen beziehen.

Andererseits wurden zu den vorgenommenen Änderungen im Anwendungsbereich nur wenige Stellungnahmen eingereicht, welche ausserdem alle positiv ausgefallen sind, was den Grundsatz anbelangt. Dieser Aspekt wurde deshalb in der Zusammenfassung der spezifischen Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Bundesrates nicht noch einmal berücksichtigt.

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