Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
b) Ablehnung
Wie bereits erwähnt, wird nicht der Grundsatz der freiwilligen Einlagen der Arbeitgeber abgelehnt, sondern die konkreten Durchführungsmodalitäten. 19 der 21 zu diesem Punkt eingegangenen Stellungnahmen begründen ihre Ablehnung mit:
- der Beschränkung der Arbeitgebereinlagen zur Behebung einer Unterdeckung auf
Rentendeckungskapitalien;
- dem Rückgriff auf freie Mittel;
- oder geben der im geltenden Recht bestehende Möglichkeit den Vorzug, da die
weniger kompliziert und einfacher durchführbar ist.
Unter dem geltenden Recht entrichtet der Arbeitgeber Einlagen in seine Beitragsreserve und erklärt sich gleichzeitig in einer schriftlichen Vereinbarung bereit, diese nicht zu verwenden. Befürwortet wird diese Praxis von 14 Kantonen (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, ZG, FR, SO, BS, BL, AI, SG, TG), 2 Behörden (KKAB, SwissBanking) und einer Durchführungsorganisation (Stiftung Auffangeinrichtung BVG).
Der ASIP und die TK verweisen ebenfalls auf die bestehende Praxis, schlagen aber jeweils eine neuen Wortlaut für Artikel 65c vor:
- Der ASIP führt den Begriff "Garantie des Arbeitgebers" ein und schlägt folgenden
Wortlaut vor:
« Art. 65c Garantie des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann im Umfang seiner Beitragsreserve die Garantie für die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung übernehmen. Die Garantie gilt bei der Ermittlung des Deckungsgrads als verfügbares Vorsorgevermögen.
2Die Garantie hat in Form einer schriftlichen Erklärung zu erfolgen, mit der der Arbeitgeber auf die Verwendung seiner ganzen Beitragsreserve oder eines Teils davon verzichtet. Die Erklärung hält namentlich den Betrag und die Dauer der Garantie fest.
3 Der Arbeitgeber kann sich verpflichten, den garantierten Betrag in Teilschritten oder nach Ablauf einer bestimmten Frist unwiderruflich in das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung zu überführen.»
- Die TK geht noch weiter und hält folgende Anwendungsmodalitäten fest:
« Art 65c Einlagen des Arbeitgebers zur Vermeidung, Verminderung oder Behebung einer Unterdeckung
1 Der Arbeitgeber kann jederzeit Einlagen in die Reserven der Vorsorgeeinrichtung zur Vermeidung, Verminderung oder Behebung einer Unterdeckung vornehmen. Eine blosse Garantieerklärung des Arbeitgebers erfüllt diesen Zweck nicht.
2Will der Arbeitgeber die Verfügbarkeit der Einlage befristen oder anderweitig beschränken, so muss er die Einlage in die Arbeitgeberbeitragsreserve vornehmen und darauf einen vertraglichen Verwendungsverzicht einrichten. Die Bedingungen des Verwendungsverzichts sind schriftlich festzuhalten und im Anhang der Jahresrechnung zu nennen.
3 streichen
4 streichen.»
Die vorgeschlagene Massnahme wird weiter aus folgenden Gründen abgelehnt:
- Der SVV ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Lösung keine Alternative darstellt.
Denn es müsste eine Schattenrechnung für die freien Mittel geführt werden, damit festgelegt werden kann, welcher Anteil der freien Mittel in die Arbeitgeberreserve überführt werden kann, wenn die Unterdeckung abgebaut und die Schwankungsreserve wieder aufgebaut ist.
- Die DJS halten es angesichts der aktuellen Wirtschaftslage für nicht sehr
wahrscheinlich, dass die Arbeitgeber freiwillig Einlagen vornehmen.
Ausserdem machen sie darauf aufmerksam, dass die Versicherer im Rahmen von Sammelstiftungen für jedes Unternehmen ein Vermögenskonto führen, auf das die
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