Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Der SAV verbindet seine ausdrückliche Zustimmung zur vorgeschlagenen Ausnahme mit folgenden Überlegungen, welche ihre Tragweite einschränken:
- Der SAV betrachtet die Unterdeckung als theoretische Grösse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt berechnet wird, um das finanzielle Gleichgewicht einer Vorsorgeeinrichtung zu ermitteln. In zahlreichen Fällen reicht diese theoretische Grösse nicht aus (öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen der Kollektivversicherungen, welche den Begriff der Unterdeckung nicht kennen).
- Die Aufsichtsbehörden müssen eine dem Ausmass der Unterdeckung angemessene Sanierungsfrist gewähren, damit unverhältnismässige und überstürzte Massnahmen zu Lasten der Arbeitgeber, Arbeitnehmenden und Leistungsbezüger vermieden werden können. Drastische Massnahmen, wie in Artikel 65b Absatz 3 beschrieben, sollten nur bei gravierender Unterdeckung zur Anwendung kommen.
- Im Falle einer vorübergehenden oder mit gesetzlichen und reglementarischen Massnahmen zu behebenden Unterdeckung räumen die Aufsichtsbehörden den
Entscheidungen des Verwaltungsorgans Priorität ein.
b) Ablehnung
Die DJS sind der Auffassung, dass die Massnahmen nicht die erwartete Wirkung zeigen werden, und zwar insbesondere auf Grund der Aufsichtsstruktur (BSV/BPV) und der mangelnden Transparenz, welche einer effizienten Kontrolle im Wege stehen.
c) Andere Vorschläge
Es wurden Vorschläge zu vier verschiedenen Aspekten eingereicht:
- NW ist der Ansicht, dass die maximale Dauer der zeitlichen Begrenzug für eine
Unterdeckung festzuhalten ist.
- Die TK schlägt eine redaktionelle Änderung von Absatz 1 vor. Die Änderung besteht
in einer Satzumstellung, d.h. «Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung...», womit vermieden werden soll, dass der Eindruck entsteht, die Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit sei an eine Unterdeckung gebunden, während in Wirklichkeit auch andere Gründe dafür verantwortlich sein können.
- IZS vertritt den Standpunkt, dass sich das mit dem Entwurf verfolgte Ziel einfacher mit
einer Anpassung des geltenden Artikels 65 Absatz 1 BVG erreichen liesse: «Die
Vorsorgeeinrichtungen müssen Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit erfüllen können». Mit dieser Änderung würde der vorgeschlagene Artikel 65a überflüssig.
- Der STV schlägt vor, die Definition der verschiedenen Grade von Unterdeckung ins
Gesetz aufzunehmen (leichte Unterdeckung = 95 – 99%, mittlere Unterdeckung = 90 – 95%, grosse Unterdeckung = unter 90%).
3.3 Massnahmen bei Unterdeckung (Artikel 65b Absätze 1 und 2)
Artikel 65b Absätze 1 und 2 sehen vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung selbst beheben muss. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsfähig ist. Die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung müssen der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen, dem Risiko einer Gesamt- oder Teilliquidation, dem Risikoprofil, den Vorsorgeplänen und der Altersstruktur der Versicherten, Rentner und Rentnerinnen Rechnung tragen. Sie müssen zudem dem Grad der Unterdeckung angemessen sein.
Übersicht
Den vorgeschlagenen Bestimmungen wird weitgehend zugestimmt (30 von 33 Teilnehmern). Ausserdem werden keine Bedingungen gestellt, ohne deren Erfüllung diese Bestimmungen von den Antwortenden als unannehmbar oder nicht anwendbar betrachtet würden.
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