Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
sollten nur bei erheblicher Unterdeckung (unter 95%) ergriffen werden. Ausserdem muss zwischen struktureller und konjunkturbedingter Unterdeckung unterschieden werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen können zwar unterstützt werden, die Aufsicht sollte indessen durch ein strategisches Controlling ergänzt und die Transparenz verbessert werden. Die freie Wahl der Pensionskasse wäre denkbar.
6.2 Stellungnahmen zu den Bestimmungen des Gesetzesentwurfs
Die Stellungnahmen zu den bei Unterdeckung anzuwendenden Massnahmen sind sehr unterschiedlich, wobei die direkten Auswirkungen für die Betroffenen jeweils ausschlaggebender Faktor für ihre Einschätzung sind. Es kristallisierten sich die folgenden Pro- und Kontra-Stellungnahmen heraus:
•= Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung: Der
VZK begrüsst diese Massnahme, schlägt aber vor, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben wird, sich die überparitätische Finanzierung bei den Sanierungsbeiträgen anrechnen zu lassen.
•= Rentner- und Rentnerinnenbeitrag: Der VZK sowie Gastrosuisse sprechen sich für
die Massnahme aus. Das Centre Patronal bringt lediglich einen Vorbehalt an (wegen Eingriff in erworbene Rechte restriktive Anwendung in Betracht ziehen). AGVS und Pensionskasse der Sauter AG lehnen die Massnahmen hingegen ab (wenn die Mindestverzinsung den Marktverhältnissen angepasst wird und auf die Teuerungszulagen verzichtet wird, braucht es diese Massnahmen nicht).
•= Unterschreitung des Mindestzinssatzes: 3 Vernehmlassungsteilnehmer (VZK,
AGVS, Gastrosuisse) befürworten eine Lösung, bei welcher ein Mindestzinssatz für alle im Zusammenhang stehenden Gesetzesartikel des FZG (Art. 17 Abs. 1 und 4) und der FZV (Art. 6 und 7) Anwendung findet. Pensionskasse Sauter AG lehnt diese Massnahmen ab und weist darauf hin, dass von den vorgeschlagenen Massnahmen lediglich Art. 17 FZG entsprechend zu berücksichtigen sei.
•= Einlagen des Arbeitgebers zur Behebung einer Unterdeckung: CPCL heisst die-
se Lösung gut, unterstreicht indes, dass das Gemeinwesen diese Massnahmen nicht umsetzen kann. Der VZK lehnt diese Massnahme ab und spricht sich für die bisherige Lösung aus ("Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht").
•= Einschränkungen bei Verpfändungen und beim WEF-Vorbezug: Hotelleriesuisse,
der VZK, Gastrosuisse und AGVS heissen die Änderungsanträge zu Artikel 30f BVG und Artikel 6 WEFV gut. Die FRI meldet verschiedene Vorbehalte an: ihrer Ansicht nach sollte die Möglichkeit, die 2. Säule für Wohneigentum zu verwenden, nicht unterhöhlt werden. Die vorgeschlagenen Einschränkungen könnten aber als alarmierend aufgefasst werden und Vorbezüge zur Folge haben. Diese Massnahme sollte nur in Ausnahmefällen und bei erheblicher Unterdeckung angewendet werden.
HEV Schweiz lehnt diese Massnahmen wegen ihrer negativen Auswirkungen auf den Wohneigentumserwerb ab: Der Vorbezug von Gelder der 2. Säule stellt für junge Familien i.d.R. die einzige Möglichkeit zum Kauf eines Wohneigentums dar. Nach einer 6-, bzw. 12-monatigen Frist steht das Immobilienangebot jedoch zumeist nicht mehr. Der Aufschub um maximal 12 Monate sollte daher unbedingt restriktiv gehandhabt werden. Auf jeden Fall muss eine Gleichbehandlung des Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung mit den Barauszahlungen der Austrittsleistungen gewährleistet sein.
•= Änderung des FZG: Hotelleriesuisse, AGVS, CPCL und Pensionskassen Bühler AG
heissen die Änderung gut. VVbV lehnt die Änderung ab, da die Kürzung der Austrittsleistungen die berufliche Mobilität der Arbeitnehmenden einschränkt.
ANHANG: Liste der Vernehmlassungsteilnehmer und Spontan-Stellungnahmen
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