Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

- AR stellt fest, dass der Entwurf nicht auf die bestehende Praxis eingeht und hält es für

angezeigt, die Einlagen des Arbeitgebers von einer reglementarischen Grundlage der Vorsorgeeinrichtung abhängig zu machen, obwohl diese vertraglich geregelt sind.

- GR ist der Auffassung, dass zusätzlich zum Ausgleichsmechanismus von

Arbeitgeberbeiträgen durch freie Mittel auch ein Ausgleichsmechanismus zu Gunsten

der Arbeitnehmenden und der Rentenbezüger geschaffen werden sollte.

- TI hält es für angezeigt, die Einlagen der Arbeitgeber für Sanierungsmassnahmen zu

reglementieren, sieht aber nicht ein, weshalb die Einlagen nur den Arbeitgeberbeitragsreserven zuzuweisen sind. Dem Arbeitgeber sollte ein grösserer Handlungsspielraum eingeräumt werden.

- Die LPS möchte die Bestimmung auch auf freiwilligen Beiträge der Arbeitnehmenden

ausdehnen, und ihnen die Möglichkeit geben, in Übereinstimmung mit den Arbeitgeberbeiträgen, Einlagen zu tätigen.

- Die FDK, gibt eine detaillierte Aufstellung der Voraussetzungen, die zur Rückführung von

Einlagen in eine gesonderte Arbeitgeber-Beitragsreserve eingehalten werden sollten:

o Ein Pensionskassenexperte bestätigt, dass eine Zuweisung in eine gesonderte Arbeitgeber-Beitragsreserve möglich wäre.

o Vor der Zuweisung muss zuerst das Konto Wertschwankungsreserven bis zur notwendigen Höhe geäufnet werden (Experten bestimmen die Höhe, Steuerbehörden bestätigen sie).

o Sind weitere Zuweisungen in die gesonderte Arbeitgeber-Beitragsreserve möglich, können diese auf ein speziell bezeichnetes Konto umgebucht werden. Die Summe aller Rückzahlungen darf nie grösser sein als die geleisteten Einlagen des Arbeitgebers zur Behebung einer Unterdeckung.

o Wird im gesonderten Arbeitgeber-Beitragsreservenkonto ein Guthaben ausgewiesen, müssen in den folgenden Jahren die laufenden Arbeitgeberbeiträge zuerst diesem Konto belastet werden. Nur wenn dieses Guthaben nicht ausreicht, kann die Differenz dem ordentlichen Auftraggeber-Beitragsreservekonto belastet oder vom Arbeitgeber direkt bezahlt werden und wird somit als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht.

o Ist das ordentliche Arbeitgeber-Beitragsreservenkonto noch nicht ganz geäufnet, dürfen keine weiteren Zahlungen geleistet werden, solange auf dem gesonderten Arbeitgeber-Beitragsreservenkonto ein Guthaben ausgewiesen wird.

- Die SKS verlangt, dass ein Verordnungsentwurf vorliegt, wenn die Angelegenheit im

Parlament behandelt wird.

Vernehmlassungsteilnehmer Zustimmung Ablehnung

Kantone NW, NE, AR, GR, TI ZH, BE, LU, UR, SZ,

OW, ZG, FR, SO, BS,

BL, SH, AI, SG, TG

Parteien SPS, GPS, CSP

Spitzenverbände SGV, SAV, SGB, kv schweiz,

Travail.Suisse

Behörden FDK KKAB, SwissBanking Versicherte / Pro Senectute

Leistungsbezüger Vorsorgeeinrichtungen, STV Stiftung

Durchführung Auffangeinrichtung BVG,

ASIP, TK, SVV

Andere SKS, ASLOCA DJS

Total 1822

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