Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
1. Einleitung
1.1 Vernehmlassungsverfahren
Der Bundesrat hat das EDI am 21. Mai 2003 beauftragt, bis am 4. Juli einen Vorentwurf zu den Massnahmen zwecks Behebung von Unterdeckungen im Bereich der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung zu schicken. Die kurze Frist für die Vernehmlassung ergibt sich aus der Dringlichkeit des Entwurfes. Wenn es durch die beiden Kammer in der Wintersession im Rahmen des vorgesehenen Verfahrens gemäss Artikel 11 GVG behandelt werden kann und wenn die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kein Referendumsbegehren auslösen, könnte es am 1. April 2004 in Kraft gesetzt werden.
1.2 Vernehmlassungsentwurf
Der Vernehmlassungsentwurf sieht prioritär vor, den Vorsorgeeinrichtungen einen erweiterten Handlungsspielraum einzuräumen und zusätzliche Instrumente zur Verfügung zu stellen, um die Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge zu beheben. Dabei geht es hauptsächlich um die folgenden Massnahmen:
•= Zeitlicher Handlungsspielraum: Nach geltendem Recht müssen Vorsorgeeinrich-
tungen die übernommenen Verpflichtungen jederzeit erfüllen können und im Falle der Unterdeckung Sanierungsmassnahmen treffen. Diese jederzeitige Deckungspflicht scheint heute unrealistisch. Ausserdem besteht die Gefahr von übereilten Sanierungsmassnahmen. Deshalb wurde eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit im Gesetz verankert (neuer Artikel 65a BVG). Voraussetzung ist, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Aufsichtsbehörde, die Versicherten sowie die Rentner und Rentnerinnen über die Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen informieren.
•= Neue Instrumente: Im Vernehmlassungsentwurf sind verschiedene neue
Möglichkeiten vorgesehen, wie die Vorsorgeeinrichtungen die vollständige Kapitaldeckung wieder herstellen können. Folgende Massnahmen stehen dabei im Vordergrund:
o Die Vorsorgeeinrichtung kann zeitlich befristet von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben (neuer Art. 65b Abs. 3 Bst. a BVG),
o den BVG-Mindestzinssatz auf Altersguthaben unterschreiten (neuer Art. 65b Abs. 3 Bst. c BVG),
o von Rentnern und Rentnerinnen einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben (neuer Art. 65b Abs. 3 Bst. b BVG),
o Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber zur Behebung einer Unterdeckung bei den Rentendeckungskapitalien Einlagen unter der Auflage einer späteren Zuweisung an die Arbeitgeberbeitragsreserven leisten kann, (neuer Art. 65c Abs. 1 BVG).
•= Begleitmassnahmen: Damit diese neuen Massnahmen im Freizügigkeitsfalle ihre
Wirkung entfalten können und um Missbräuche auszuschliessen, wurde das Freizügigkeitsgesetz (Art. 17 Abs. 2 – 4) abgeändert und dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, zu regeln, inwiefern die Möglichkeiten der Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen oder der Freizügigkeitsleistung sowie des Vorbezugs der Freizügigkeitsleistung und dessen Rückzahlung eingeschränkt werden können für Vorsorgeeinrichtungen, die eine Unterdeckung aufweisen (neuer Art. 30f Abs. 2 BVG / Änderung von Art. 331f OR).
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