Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
nige sind indessen der Meinung, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nur bei einer konjunkturbedingten Unterdeckung ergriffen werden sollten (ZH und VD). Andere sind der Ansicht, dass die aktuelle finanzielle Lage und die Gründe für die Unterdeckungen nicht genügend bekannt sind (CVP, SPS, GPS, SGB und SKS), respektive dass den Vorsorgeeinrichtungen viel Macht übertragen wird, ohne dass das Gesetz Bestimmungen über die Gründe und Verantwortung im Bereich der Unterdeckungen enthält. Im gleichen Sinne argumentieren verschiedene Teilnehmer, dass die Situation nicht dramatisiert werden sollte und dass unverhältnismässige Reaktionen zu vermeiden sind (CSP, FDK, SGV und Travail.Suisse). Die IZS ist der Ansicht, dass die Gesetze nicht verändert werden dürften, ohne dass der Nachweis für die Notwendigkeit einer Gesetzesrevision aufgezeigt wird. Dies ist nach der Meinung dieser Organisation nicht der Fall. Sie glaubt, die Möglichkeiten des geltenden Rechts seien nicht vollkommen ausgeschöpft.
•= Transparenz und Aufsicht: Im Zusammenhang mit der Entstehung der Unterde-
ckungen und im Hinblick auf die Durchführung von Sanierungsmassnahmen sind mehrere Teilnehmer der Auffassung, dass die Transparenz möglichst schnell verbessert bzw. die Aufsicht verstärkt werden muss (TI, FDP, SPS3, SGB, Pro Senectute, SKS, ASLOCA und DJS).
•= Einschränkung des Anwendungsbereichs der Massnahmen: Mehrere Teilneh-
mer halten die vorgeschlagenen Massnahmen für heikel, möchten aber insbesondere die Erhebung von Sanierungsbeiträgen auf Fälle erheblicher Unterdeckung beschränkt wissen (FDP, CSP, SGV, Travail.Suisse, STV und ASLOCA). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Massnahmen sich nicht auf den Bereich der obligatorischen Leistungen erstrecken dürfen und das Obligatorium zu wahren ist (AR, NE, CSP und Travail.Suisse). Die Stellungnahme des Kantons BE geht in dieselbe Richtung: Er hält die vorgeschlagenen Massnahmen insofern für problematisch, als sie auch den Bereich der obligatorischen Leistungen betreffen und ausserdem zu stossenden Ungleichbehandlungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen führen können. Gegenteiliger Ansicht ist der SSV. Er schätzt es, dass die Vorsorgeeinrichtungen einen Handlungsspielraum erhalten, bedauert aber, dass die Möglichkeit, Austrittsleistungen zu kürzen, nicht gegeben ist.
•= Anwendung der Massnahmen auf die verschiedenen Zielgruppen: Wie in der
Einleitung erwähnt, sind zur Anwendung konkreter Massnahmen gegensätzliche Stellungnahmen eingegangen, je nachdem, ob die Massnahmen sich auf die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer oder die Rentnerinnen und Rentner auswirken. In verschiedenen Gesamtbeurteilungen werden daher Einwände erhoben oder eine Einschränkung der Massnahmen gefordert, die teilweise bei den spezifischen Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen noch weiter ausgeführt werden. Sie sind nachfolgend kurz zusammengefasst:
- Die SPS wendet sich gegen die Massnahmen von Art. 65b, Abs. 3, Bst. b und c (Rentner- und Rentnerinnenbeitrag sowie Unterschreitung des Mindestzinssatzes) und lehnt sie ab.
- Der SAV ist der Meinung, dass ein Arbeitgeber im Sinne der Verhältnismässigkeit die Möglichkeit haben sollte, sich im Interesse des Unternehmens und bestehender Arbeitsplätze gegen die Massnahmen zu wehren. Es müsse ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber dazu gezwungen werden kann, gestützt auf Art. 65, Abs. 1 Sanierungsbeiträge zu entrichten.
- Travail.Suisse heisst die Massnahme unter der Bedingung gut, dass die Sanierungslasten gerecht verteilt werden. Ausserdem ist die Beteiligung an
3 Verlangt in ihrer Stellungnahme die Inkraftsetzung der Bestimmungen über die Transparenz, die paritätische Verwaltung und die Auflösung der Kollektivverträge im ersten Quartal 2004. - 6 -