Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten
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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Überschüsse der 1990er Jahre überwiesen worden sind. Die Kontenführung entbehrt jeglicher Transparenz und es sollten regelmässige Überweisungen an die Arbeitnehmenden vorgesehen werden. Da die Überschüsse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen sind, kann dem Vorschlag im Entwurf, die freien Mittel als
Ausgleich zum Arbeitgeberbeitrag gutzuschreiben, nicht Folge geleistet werden.
3.6 Einschränkung der Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezugs von Freizügigkeitsleistungen (Art. 30 f Abs. 2 BVG / Art. 331 f OR)
Artikel 30f erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zu regeln, inwiefern für Vorsorgeeinrichtungen, die eine Unterdeckung aufweisen, die Möglichkeiten der Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen oder der Freizügigkeitsleistung sowie des Vorbezugs der Freizügigkeitsleistung und dessen Rückzahlung eingeschränkt werden können.
Übersicht
Insgesamt 33 Vernehmlassungsteilnehmer haben Stellung bezogen oder angegeben, zu den vorgeschlagenen Änderungen keine Bemerkungen zu haben. Die Änderungen wurden mehrheitlich gutgeheissen; nur 2 Teilnehmer haben sie abgelehnt. Die 31 Zustimmungen erfolgten in 16 Fällen ohne weitere Bemerkungen; in 8 Stellungnahmen wurden Bemerkungen restriktiver Art angebracht und 7 Vernehmlassungsteilnehmer haben Fragen oder Bemer-kungen im Sinne weitergehender Massnahmen geäussert.
a) Zustimmung
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen wurden grösstenteils gutgeheissen (31 von 33 Vernehmlassungsteilnehmern); die Zustimmungen waren allerdings oft von Bemerkungen oder Fragen restriktiver Art oder ergänzenden Elementen begleitet (15 Fälle). Die Gruppierung nach diesen Kriterien führt zu folgender Klassifizierung:
- Kommentarlose Zustimmung: 6 Kantone (UR, ZG, SO, FR, NE, TI), 3 Behörden
(KKAB, FDK, SGeV), 2 politische Parteien (SPS, GPS) 2 Spitzenverbände (SGB, kv schweiz), 1 Organisation aus dem Bereich der Durchführung (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) und 2 andere Organisationen (ASLOCA, SKS).
- Bedingte Zustimmung: 4 Kantone (ZH, BE, BS, TG), 2 Spitzenverbände (SGV, SAV), 1
politische Partei (FDP) und 1 weitere Organisation (IZS) bringen Vorbehalte an. Folgende Punkte werden bemängelt:
o ZH stellt die Frage nach der Notwendigkeit, dem Bundesrat mehr Kompetenzen einzuräumen. Der Kanton nimmt eine kritische Haltung zu den im Rahmen der Revision der dBSt beschlossenen Änderungen ein (Aufhebung des Mietwertes und der Wegfall der Abzugsmöglichkeiten für Hypothekarzinsen). Die Massnahme würde die Eigenheimförderung schwächen.
o BE ist der Ansicht, der Nutzen zusätzlicher Einschränkungen werde durch die am 1. Juli 2003 erfolgte Änderung der BVV 2 in Frage gestellt.
o BS und TG heissen die Bestimmung gut, sind aber der Ansicht, diese Massnahme habe keine praktischen Auswirkungen beziehungsweise sie führe zu einem Papierkrieg.
o Der SGV und der SAV halten diese Massnahme nur für akzeptabel, wenn sie auf die Amortisation bestehender Hypotheken beschränkt wird und den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum nicht einschränkt.
o Die FDP heisst diese Massnahme nur bei dringlichem und gravierendem Sanierungsbedarf gut.
o Die Innovation 2. Säule hält diese Massnahme für einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Versicherten. Die Vorsorgeeinrichtung sollte erst nachweisen müssen, dass ein triftiger Grund (überwiegendes Interesse) vorliegt, bevor diese Massnahme zur Anwendung gelangt.
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