Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/98: Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge · 29 Seiten

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Sanierungsmassnahmen Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

- Anpassung des Mindestzinssatzes: Die FDP vertritt die Ansicht, dass diese Massnahme

am geeignetsten wäre angesichts der Konjunkturpolitik (keine Senkung der Kaufkraft und des Investitionspotenzials), stellt aber fest, dass der Mindestzins Gegenstand einer baldigen neuen Herabsetzung sein könnte. Sie stellt deshalb das Begehren, dass ein Entscheid über den Mindestzins selber gefällt wird bevor andere Massnahmen getroffen werden.

c) Ablehnung

Hauptgrund für die kategorische Ablehnung ist der Eingriff in den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (Verzinsung des Alterskapitals und Zweck der Vorsorge). Die prononcierte Ablehnung geht von 8 Kantonen (BE, NW, GL, SH, AR, AI, SG, TG), 4 Parteien (SPS, LPS, GPS, CSP), 3 Spitzenverbänden (SGB, FRSP, Travail.Suisse) und 2 anderen Organisationen (SKS, ASLOCA) aus.

Über den Eingriff in den obligatorischen Bereich hinaus finden 2 Parteien (SPS, GPS), 1 Spitzenverband (SGB) und 1 andere Organisation (SKS), dass die Zulassung einer

individuellen Unterschreitung des festgelegten Mindestzinssatzes der Beginn der

Abschaffung des Mindestzinssatzes sein könnte, und dass von Seiten der Lebensversicherer in der Folge ähnliche Forderungen gestellt werden könnten.

d) Weitere Vorschläge

Als "weitere Vorschläge" können die folgenden drei Schwerpunkte angeführt werden :

- Anpassung des Mindestzinssatzes: 2 Kantone (ZH, BE) sowie 1 Partei (CVP) schlagen die Einführung der Flexibilisierung des BVG-Mindestzinssatzes vor, indem Dieser an die Entwicklung der Finanzmärkte zu koppeln und in wirtschaftlich besseren Jahren zwingend zu erhöhen wäre. In die gleiche Richtung geht der Vorschlag des STV, der der Meinung ist, dass der „politisch“ festgelegte Mindestzinssatz durch einen marktgerechten Zinssatz ersetzt werden sollte (Lombard-Satz der Schweizerischen Nationalbank mit einem fixen Prozentsatz-Zuschlag).5

- Anpassung des technischen Zinssatzes: Nach Ansicht von GR und SwissBanking ist zu prüfen, ob eine Anpassung des technischen Zinssatzes für die Berechung der Rentendeckungskapitalien angezeigt ist, da dieser wie auch der Mindestzinssatz vom Kapitalmarkt abhängig ist.

- Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt, aber nicht registriert sind: 4 Verbände aus dem Bereich der Durchführung (ASIP, SKPE, ABV und VVP) machen geltend, dass diese Vorsorgeeinrichtungen einen tieferen Zinssatz als den Mindestzinssatz nicht anwenden könnten, weil sie nicht unter den Geltungsbereich der entsprechenden Bestimmung fallen. Der von ihnen anzuwendende Zinssatz muss folglich weiterhin gemäss Art. 17 Abs. 1 und 4 FZG dem BVG-Mindestzinssatz entsprechen, selbst wenn sie eine Unterdeckung aufweisen und einen tieferen Zinssatz von bis zu Null Prozent vergüten, wie dies der Fall zu sein scheint. Demzufolge müsste man Art. 6 Abs. 2 FZV ändern, damit dieser Typ von Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls einen tieferen Zinssatz anwenden kann. Diese Kategorie von Vorsorgeeinrichtungen stelle ein analoges Problem wie in Art. 8a FZV dar.

5 In seiner Gesamtwürdigung der Vorlage räumt der kv schweiz ein, dass der Mindestzins von ökonomischen Kriterien abhängt, dass aber die Definition von klaren Anpassungsregeln notwendig ist, um die im Jahr 2002 vorherrschende Intransparenz zu vermeiden. Der Mindestzins müsste demzufolge von einem Portefeuille abhängen, das den verschiedenen Anlagekomponenten Rechnung trägt. - 19 -