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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten

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Art. 50 Internationale Zusammenarbeit

Die Nationale Zuteilungsstelle tauscht mit ausländischen Zuteilungsorganisationen regelmässig Informationen aus und trifft Massnahmen, um den raschen und sicheren internationalen Organaustausch zu gewährleisten.

5. Kapitel: Übertragung von Aufgaben und Datenschutz

Art. 51 Übertragung von Aufgaben an die SwissTransplant

1 Die Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle werden der schweizerischen Stiftung für Organspende und Transplantation (SwissTransplant) übertragen.

2 Das Bundesamt für Gesundheit schliesst mit der SwissTransplant zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, die namentlich auch die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben durch den Bund regelt.

Art. 52 Datenschutz

1 Für das Bearbeiten von Personendaten und die Datensicherheit gelten die Artikel 60 und 61 der Transplantationsverordnung vom ...4.

2 Die für die Information nach Artikel 5 zuständigen Personen müssen Patientinnen und Patienten, deren Daten bearbeitet werden, auch über die Grundzüge der Datenbearbeitung informieren.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 810....