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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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3 Erforderliche Daten sind namentlich:
a. der Code und das Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten;
b. die Blutgruppe;
c. die Grösse und das Gewicht;
d. die Krankheit, die der Indikation zur Transplantation zugrunde liegt;
e. das Ergebnis der Tests auf Krankheitserreger;
f. der Status der Patientin oder des Patienten auf der Warteliste;
g. die Gewebemerkmale;
h. das Ergebnis der Bestimmung präformierter Anti-HLA-Antikörper.
4 Die Transplantationszentren informieren die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich, wenn:
a. sich Daten nach Absatz 3 ändern;
b. bei einer aufgenommenen Patientin oder einem aufgenommenen Patienten vorübergehende Kontraindikationen für eine Transplantation nicht mehr bestehen.
5 Die Nationale Zuteilungsstelle kann den Transplantationszentren die Daten, die ihre Patientinnen und Patienten betreffen, im Abrufverfahren zur Verfügung stellen.
Art. 9 Führung der Warteliste
Die Nationale Zuteilungsstelle führt die Warteliste. Sie stellt sicher, dass eine Patientin oder ein Patient für ein bestimmtes Organ nicht mehrfach aufgeführt ist.
2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Grundsatz
Organe werden nur Patientinnen und Patienten zugeteilt, bei denen die Transplantation einen vernünftigen Erfolg erwarten lässt.
Art. 11 Infektionsstatus
Organe dürfen nur zugeteilt werden, wenn die Tests auf Krankheitserreger nicht reaktiv ausgefallen sind oder bei reaktivem Testergebnis die Voraussetzungen der Artikel 31 und 32 der Transplantationsverordnung vom ...3 erfüllt sind.
3 SR 810....