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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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d. Organe mit erweiterten Spenderkriterien: Organe, die auf Grund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können.
2 Wo in dieser Verordnung der Begriff «Organe» verwendet wird, gilt er auch für Inselzellen.
2. Abschnitt: Warteliste
Art. 3 Aufnahme in die Warteliste
1 Patientinnen und Patienten werden mit ihrem schriftlichen Einverständnis in die Warteliste aufgenommen, wenn:
a. eine Transplantation medizinisch indiziert ist (Anhang 1);
b. keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt (Anhang 2); und
c. keine anderen medizinischen Gründe vorliegen, die einen vernünftigen Transplantationserfolg gefährden.
2 Nichtmedizinische Gründe dürfen für die Aufnahme in die Warteliste nicht berücksichtigt werden, namentlich nicht:
a. Annahmen über die Bereitschaft und Fähigkeit der Patientin oder des Patienten, sich nach einer Transplantation so zu verhalten, dass deren Erfolg nicht gefährdet wird;
b. die Nationalität der Patientin oder des Patienten.
Art. 4 Zusätzliche Voraussetzungen für Personen ohne Wohnsitz in der
Schweiz
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden in die Warteliste aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen, im Ausland nicht in einer Warteliste eingetragen sind und wenn:
a. bei ihnen eine Transplantation medizinisch dringlich ist;
b. sie der Versicherungspflicht nach Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung unterstehen;
c. sie Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger oder nichterwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängerinnen bzw. Grenzgängern sind; oder
d. sie nach der kantonalen Gesetzgebung zur medizinischen Betreuung in der Schweiz zugelassen sind.