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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten

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d. Organe mit erweiterten Spenderkriterien: Organe, die auf Grund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können.

2 Wo in dieser Verordnung der Begriff «Organe» verwendet wird, gilt er auch für Inselzellen.

2. Abschnitt: Warteliste

Art. 3 Aufnahme in die Warteliste

1 Patientinnen und Patienten werden mit ihrem schriftlichen Einverständnis in die Warteliste aufgenommen, wenn:

a. eine Transplantation medizinisch indiziert ist (Anhang 1);

b. keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt (Anhang 2); und

c. keine anderen medizinischen Gründe vorliegen, die einen vernünftigen Transplantationserfolg gefährden.

2 Nichtmedizinische Gründe dürfen für die Aufnahme in die Warteliste nicht berücksichtigt werden, namentlich nicht:

a. Annahmen über die Bereitschaft und Fähigkeit der Patientin oder des Patienten, sich nach einer Transplantation so zu verhalten, dass deren Erfolg nicht gefährdet wird;

b. die Nationalität der Patientin oder des Patienten.

Art. 4 Zusätzliche Voraussetzungen für Personen ohne Wohnsitz in der

Schweiz

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden in die Warteliste aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen, im Ausland nicht in einer Warteliste eingetragen sind und wenn:

a. bei ihnen eine Transplantation medizinisch dringlich ist;

b. sie der Versicherungspflicht nach Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung unterstehen;

c. sie Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger oder nichterwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängerinnen bzw. Grenzgängern sind; oder

d. sie nach der kantonalen Gesetzgebung zur medizinischen Betreuung in der Schweiz zugelassen sind.

2 SR 832.102