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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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Art. 12 Berechnung der Wartezeit
1 Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme in die Warteliste. Sie wird in Tagen berechnet.
2 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag dieses Entscheids.
3 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit seit der Streichung als Wartezeit angerechnet.
4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste.
5 Die Zeit, während der eine Transplantation vorübergehend nicht möglich ist, gilt als Wartezeit.
6 Bei der Zuteilung von Herzen werden höchstens zwei Jahre als Wartezeit angerechnet.
2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen
Art. 13 Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
1 Herzen dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist.
2 Sofern keine medizinische Dringlichkeit vorliegt, werden Herzen von Spenderinnen oder Spendern mit der Blutgruppe 0 zuerst Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B zugeteilt.
3 Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so ist das Herz zuerst einer Patientin oder einem Patienten unter 16 Jahren zuzuteilen.
Art. 14 Medizinische Dringlichkeit
1 Herzen sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.
2 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten:
a. die sich auf einer Intensivpflegestation befinden und hochdosierte positive inotrope Medikamente benötigen;
b. bei denen nach Implantation eines ventrikulären Unterstützungssystems methodenbedingte Komplikationen auftreten;
c. die ein transplantiertes Herz akut abgestossen haben;
d. die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.