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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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2 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung besteht.
3 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 28 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 19 Medizinischer Nutzen
Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen wie folgt zuzuteilen:
a. in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten, deren voraussichtliche Lungenkapazität nach der Transplantation um höchstens zehn Prozent von derjenigen der Spenderin oder des Spenders abweicht;
b. in dritter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine Herz-Lungen-Transplantation benötigen;
c. in vierter Priorität Patientinnen und Patienten, deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht. Innerhalb dieser Priorität ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:
1. Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie,
2. Patientinnen und Patienten, bei denen eine Lungen-Transplantation mit herzchirurgischen Eingriffen kombiniert wird, und
3. Patientinnen und Patienten mit idiopathischer Lungenfibrose.
Art. 20 Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit zuzuteilen. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.
4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern
Art. 21 Übereinstimmung der Blutgruppe
1 Lebern dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist.
2 Lebern werden zuerst Patientinnen und Patienten mit identischer Blutgruppe zugeteilt.
3 Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich und liegt eine medizinische Dringlichkeit vor, so kann eine Leber Patientinnen und Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie darin einwilligen.