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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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Anhang 6 (Art. 28 Abs. 3)
Kriterien für die Bestimmung von Nieren mit erweiterten Spenderkriterien
1 Grundsatz
1 Das entnehmende Spital oder Transplantationszentrum entscheidet, ob bei einer Niere erweiterte Spenderkriterien vorliegen.
2 Es berücksichtigt dabei die in den Ziffern 2 und 3 aufgeführten medizinischen und chirurgischen Voraussetzungen.
2 Medizinische Voraussetzungen
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
- Kalte Ischämiezeit von mehr als 36 Stunden.
- Nieren von spendenden Personen, die nach anhaltendem Herz- und Kreislauf-
stillstand gestorben sind.
- Alter der spendenden Person über 60 oder unter 5 Jahren.
- Schwere Hypertension (Einnahme von 3 oder mehr blutdrucksenkenden Medi-
kamenten).
- Anamnestischer Diabetes Typ 1 oder 2 mit terminaler Schädigung eines Organs
ausser der Niere.
- Hepatitis C (anti-HCV positiv).
- Hepatitis B (HBsAg positiv und/oder anti-HBc positiv).
- Schwere kardiovaskuläre Erkrankung (anamnestisch periphere arterielle Ver-
schlusskrankheit [pAVK], chronische venöse Insuffizienz [CVI], Myokardinfarkt [MI]) mit Beteiligung der Arteria iliaca und der Arteria renalis.
2.2 Renale Voraussetzungen
- Nachgewiesene Nierenerkrankung, dokumentiert durch das Vorhandensein von
mindestens einer der folgenden Voraussetzungen:
- Proteinurie von mehr als 500 mg/Tag (geschätzt durch das Verhältnis Urin-Protein zu Urin-Kreatinin im Spot-Urin);
- chronische Niereninsuffizienz (Kreatinin-Clearance, berechnet nach der Cockcroft-Gault-Formel, von weniger als 60 ml/Minute);
- Anteil an sklerosierten Glomerula von mehr als 20 Prozent bei der Nierenbiopsie vor der Transplantation;