Vorlage
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
3. Kapitel: Zuteilungsverfahren
Art. 40 Meldung von Spenderdaten
1 Die Spitäler und Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich jede verstorbene Person, bei der die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind.
2 Sie legen der Meldung alle Daten dieser Person bei, die für einen Zuteilungsentscheid erforderlich sind.
3 Erforderliche Daten sind namentlich:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Spenderin oder des Spenders;
b. die Blutgruppe;
c. Grösse und Gewicht;
d. das Ergebnis der Tests auf Krankheitserreger;
e. Angaben zur Krankengeschichte;
f. klinische Daten.
4 Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler melden der Nationalen Zuteilungsstelle jede Person, die sich bereit erklärt hat, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden. Die Nationale Zuteilungsstelle weist diese Person zur weiteren Abklärung einem Transplantationszentrum zu.
5 Die Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten nach Absatz 3 jede Person nach Absatz 4, bei der die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind.
Art. 41 Ermittlung der Empfängerin oder des Empfängers
1 Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt anhand der Daten der Spenderin oder des Spenders und der in der Warteliste aufgeführten Patientinnen und Patienten sowie der Zuteilungskriterien und -prioritäten nach den Artikeln 10–39 die möglichen Empfängerinnen und Empfänger und stellt unter diesen eine Rangfolge her.
2 Sie teilt mehrere der ermittelten Patientinnen und Patienten, deren Rangfolge sowie die Daten der Spenderin oder des Spenders allen Transplantationszentren mit entsprechendem Transplantationsprogramm mit.
3 Die Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle innerhalb einer von dieser bestimmten Frist:
a. medizinische oder andere Umstände, die eine Transplantation bei den ermittelten Patientinnen oder Patienten verunmöglichen;
b. medizinische Umstände, die eine Zuteilung an eine andere Patientin oder einen anderen Patienten erfordern.