Vorlage

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

2 Liegt für dieses Organ die gleiche Dringlichkeit oder Priorität auch bei Patientinnen und Patienten vor, die nur dieses Organ benötigen, so ist der Patientin oder dem Patienten mit Bedarf nach einer Mehrfachtransplantation der Vorzug zu geben.

3 Wird der Patientin oder dem Patienten das Organ mit der höchsten Dringlichkeit zugeteilt, so sind ihr oder ihm auch die anderen benötigten Organe zuzuteilen.

4 Absatz 3 gilt nicht, wenn für eines oder mehrere der anderen benötigten Organe nur bei anderen Patientinnen oder Patienten eine medizinische Dringlichkeit vorliegt.

5 Die Absätze 1–4 gelten nicht:

a. für eine kombinierte Transplantation oder eine Mehrfachtransplantation des Dünndarms nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a-c;

b. für eine kombinierte Transplantation der Niere nach Artikel 38;

c. für eine kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inselzellen nach Artikel 39.

Art. 38 Kombinierte Transplantation der Niere

1 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten die Transplantation der Niere und eines anderen Organs indiziert, so richtet sich die Zuteilung nach dem anderen Organ.

2 Liegt für dieses Organ die gleiche Dringlichkeit oder Priorität auch bei Patientinnen und Patienten vor, die nur dieses Organ benötigen, so ist der Patientin oder dem Patienten für eine kombinierte Transplantation der Vorzug zu geben.

3 Wird der Patientin oder dem Patienten das andere Organ zugeteilt, so ist ihr oder ihm auch eine Niere zuzuteilen.

4 Patientinnen oder Patienten, die nur eine Niere benötigen, ist der Vorzug zu geben, wenn:

a. nur ihr Leben unmittelbar bedroht ist (Art. 26); oder

b. nur bei ihnen eine Priorität nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a–d vorliegt und es sich beim anderen Organ der Person, die eine kombinierte Transplantation braucht, um eine Bauchspeicheldrüse oder um Inselzellen handelt.

Art. 39 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Insel-

zellen

1 Werden der Patientin oder dem Patienten die Bauchspeicheldrüse oder die Inselzellen zugeteilt, so ist ihr oder ihm auch das andere Organ zuzuteilen.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn für das andere Organ nur bei anderen Patientinnen oder Patienten eine medizinische Dringlichkeit vorliegt.