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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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3 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt nicht vor bei Patientinnen und Patienten, die:
a. die Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllen;
b. nach Implantation eines ventrikulären Unterstützungssystems stabil sind; oder
c. ein Herzversagen nach einer Operation mit Herz-Lungen-Maschine haben.
4 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 14 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 15 Medizinischer Nutzen
1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen:
a. deren Gewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Prozent abweicht; und
b. deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so ist das Herz derjenigen Person zuzuteilen, bei der die Transplantation den grössten medizinischen Nutzen erwarten lässt.
Art. 16 Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit zuzuteilen. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.
3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen
Art. 17 Übereinstimmung der Blutgruppe
1 Lungen dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist.
2 Sofern keine medizinische Dringlichkeit vorliegt, werden Lungen von Spenderinnen oder Spendern mit der Blutgruppe 0 zuerst Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B zugeteilt.
Art. 18 Medizinische Dringlichkeit
1 Lungen sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.