Vorlage
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 5 Information der Patientinnen und Patienten
1 Die Transplantationszentren informieren die Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme in die Warteliste über:
a. die Risiken, Erfolgsaussichten und längerfristigen medizinischen, sozialen und psychischen Auswirkungen einer Transplantation;
b. die notwendige Immunsuppression mit potenziellen Nebenwirkungen und Risiken sowie die Notwendigkeit regelmässiger Kontrolluntersuchungen;
c. die Risiken und Erfolgsaussichten der Transplantation von Organen mit erweiterten Spenderkriterien;
d. die Möglichkeit, dass ausnahmsweise Organe aus zentrumsinternen organisatorischen Gründen nicht rechtzeitig transplantiert werden können.
2 Sie teilen Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz mit, unter welchen Voraussetzungen ihnen ein verfügbares Organ zugeteilt wird.
Art. 6 Streichung
1 Aus der Warteliste unverzüglich zu streichen sind Patientinnen und Patienten:
a. bei denen eine Transplantation medizinisch nicht mehr indiziert ist;
b. bei denen eine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt;
c. bei denen eine Transplantation mit Erfolg vorgenommen worden ist;
d. die das schriftlich verlangen;
e. die verstorben sind.
2 Nichtmedizinische Gründe nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen für die Streichung aus der Warteliste nicht berücksichtigt werden.
Art. 7 Aufnahme- oder Streichungsentscheid
1 Die Transplantationszentren entscheiden über die Aufnahme in die Warteliste sowie über die Streichung aus der Warteliste nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a– c in Form einer anfechtbaren Verfügung.
2 Sie bewahren die Akten während zehn Jahren auf.
Art. 8 Meldung von Patientendaten an die Nationale Zuteilungsstelle
1 Die Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle in pseudonymisierter Form unverzüglich jede Patientin und jeden Patienten:
a. die oder der in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist;
b. bei der oder dem eine Transplantation aus medizinischen oder anderen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
2 Sie legen der Meldung über die Aufnahme alle Daten bei, die für den Zuteilungsentscheid erforderlich sind.