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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten

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Art. 5 Information der Patientinnen und Patienten

1 Die Transplantationszentren informieren die Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme in die Warteliste über:

a. die Risiken, Erfolgsaussichten und längerfristigen medizinischen, sozialen und psychischen Auswirkungen einer Transplantation;

b. die notwendige Immunsuppression mit potenziellen Nebenwirkungen und Risiken sowie die Notwendigkeit regelmässiger Kontrolluntersuchungen;

c. die Risiken und Erfolgsaussichten der Transplantation von Organen mit erweiterten Spenderkriterien;

d. die Möglichkeit, dass ausnahmsweise Organe aus zentrumsinternen organisatorischen Gründen nicht rechtzeitig transplantiert werden können.

2 Sie teilen Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz mit, unter welchen Voraussetzungen ihnen ein verfügbares Organ zugeteilt wird.

Art. 6 Streichung

1 Aus der Warteliste unverzüglich zu streichen sind Patientinnen und Patienten:

a. bei denen eine Transplantation medizinisch nicht mehr indiziert ist;

b. bei denen eine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt;

c. bei denen eine Transplantation mit Erfolg vorgenommen worden ist;

d. die das schriftlich verlangen;

e. die verstorben sind.

2 Nichtmedizinische Gründe nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen für die Streichung aus der Warteliste nicht berücksichtigt werden.

Art. 7 Aufnahme- oder Streichungsentscheid

1 Die Transplantationszentren entscheiden über die Aufnahme in die Warteliste sowie über die Streichung aus der Warteliste nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a– c in Form einer anfechtbaren Verfügung.

2 Sie bewahren die Akten während zehn Jahren auf.

Art. 8 Meldung von Patientendaten an die Nationale Zuteilungsstelle

1 Die Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle in pseudonymisierter Form unverzüglich jede Patientin und jeden Patienten:

a. die oder der in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist;

b. bei der oder dem eine Transplantation aus medizinischen oder anderen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

2 Sie legen der Meldung über die Aufnahme alle Daten bei, die für den Zuteilungsentscheid erforderlich sind.