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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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a. in erster Priorität Patientinnen und Patienten, die die Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder eines Bauchspeicheldrüsensegments allein oder zusammen mit einem anderen Organ benötigen;
b. in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten, die innerhalb eines Jahres nach einer kombinierten Transplantation der Inselzellen zusammen mit einem anderen Organ oder nach einer Transplantation der Inselzellen allein eine zusätzliche Transplantation der Inselzellen benötigen;
c. in dritter Priorität Patientinnen und Patienten, die erstmals oder nach mehr als einem Jahr erneut die Transplantation der Inselzellen allein oder zusammen mit einem anderen Organ benötigen;
d. in vierter Priorität Patientinnen und Patienten, die Inselzellen benötigen, die für eine spätere Transplantation kultiviert worden sind.
Art. 32 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind die Bauchspeicheldrüse oder die Inselzellen wie folgt zuzuteilen:
a. erstens der Patientin oder dem Patienten für eine kombinierte Transplantation nach Artikel 31 Buchstabe a oder c;
b. zweitens der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit;
c. drittens der Patientin oder dem Patienten, deren oder dessen Gewebemerkmale mit denjenigen der Spenderin oder des Spenders am besten übereinstimmen.
2 Die beste Übereinstimmung in den Gewebemerkmalen ist nach dem Punktesystem in Anhang 4 zu ermitteln. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.
7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen
Art. 33 Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
1 Dünndärme dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist.
2 Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 12 Jahre alt, so ist ein Dünndarm innerhalb einer Priorität zuerst einer Patientin oder einem Patienten unter 12 Jahren zuzuteilen.
Art. 34 Medizinische Dringlichkeit
1 Dünndärme sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.
2 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.