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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten

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Art. 35 Weitere Prioritäten

1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Dünndärme wie folgt zuzuteilen:

a. in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine kombinierte Transplantation der Leber und des Dünndarms oder eine Mehrfachtransplantation einschliesslich der Leber und des Dünndarms benötigen;

b. in dritter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine Mehrfachtransplantation einschliesslich der Niere und des Dünndarms benötigen;

c. in vierter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine Mehrfachtransplantation ohne Leber und Niere benötigen;

d. in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten, die nur den Dünndarm benötigen.

2 Wird einer Patientin oder einem Patienten nach Absatz 1 Buchstaben a–c der Dünndarm zugeteilt, so sind ihr oder ihm auch die anderen benötigten Organe zuzuteilen.

Art. 36 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit zuzuteilen.

2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

a. erstens der Patientin oder dem Patienten, bei der oder dem für die Zuteilung der Leber eine medizinische Dringlichkeit vorliegt;

b. zweitens der Patientin oder dem Patienten, der oder dem für die Zuteilung der Leber nach Anhang 3 die meisten Punkte zugeordnet wurden;

c. drittens der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

3 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b–d vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:

a. erstens der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach dem Punktesystem in Anhang 7 die meisten Punkte zugeordnet wurden;

b. zweitens der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.

4 Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

8. Abschnitt: Mehrfachtransplantation

Art. 37 Grundsatz

1 Ist die Transplantation mehrerer Organe indiziert, so richtet sich die Zuteilung nach demjenigen Organ, das die Patientin oder der Patient am dringlichsten benötigt.