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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten
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Art. 35 Weitere Prioritäten
1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Dünndärme wie folgt zuzuteilen:
a. in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine kombinierte Transplantation der Leber und des Dünndarms oder eine Mehrfachtransplantation einschliesslich der Leber und des Dünndarms benötigen;
b. in dritter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine Mehrfachtransplantation einschliesslich der Niere und des Dünndarms benötigen;
c. in vierter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine Mehrfachtransplantation ohne Leber und Niere benötigen;
d. in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten, die nur den Dünndarm benötigen.
2 Wird einer Patientin oder einem Patienten nach Absatz 1 Buchstaben a–c der Dünndarm zugeteilt, so sind ihr oder ihm auch die anderen benötigten Organe zuzuteilen.
Art. 36 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit zuzuteilen.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
a. erstens der Patientin oder dem Patienten, bei der oder dem für die Zuteilung der Leber eine medizinische Dringlichkeit vorliegt;
b. zweitens der Patientin oder dem Patienten, der oder dem für die Zuteilung der Leber nach Anhang 3 die meisten Punkte zugeordnet wurden;
c. drittens der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
3 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b–d vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
a. erstens der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach dem Punktesystem in Anhang 7 die meisten Punkte zugeordnet wurden;
b. zweitens der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
4 Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.
8. Abschnitt: Mehrfachtransplantation
Art. 37 Grundsatz
1 Ist die Transplantation mehrerer Organe indiziert, so richtet sich die Zuteilung nach demjenigen Organ, das die Patientin oder der Patient am dringlichsten benötigt.