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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten

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2 Konnte die Transplantation nicht durchgeführt werden oder ist sie ohne Erfolg geblieben, so teilt das Transplantationszentrum der Nationalen Zuteilungsstelle die Gründe dafür mit.

4. Kapitel: Internationaler Organaustausch

Art. 47 Organangebote an das Ausland

1 Die Nationale Zuteilungsstelle bietet ein Organ, für das in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann, zusammen mit den erforderlichen anonymisierten Daten der Spenderin oder des Spenders nach Artikel 40 Absatz 3 ausländischen Zuteilungsorganisationen an.

2 Das Angebot ergeht an alle in Frage kommenden ausländischen Zuteilungsorganisationen gleichzeitig.

3 Die Nationale Zuteilungsstelle lässt das Organ der Zuteilungsorganisation zukommen, die das Angebot als erste annimmt.

Art. 48 Organangebote aus dem Ausland

Die Nationale Zuteilungsstelle darf ein Organangebot aus dem Ausland nur annehmen, wenn:

a. die Qualität und Sicherheit des Organs sowie die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind;

b. die Entnahme des Organs unter Bedingungen erfolgte, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind;

c. das Organ unentgeltlich gespendet und nicht gehandelt wurde.

Art. 49 Vereinbarungen über den internationalen Organaustausch

1 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den gegenseitigen Austausch von Organen abschliessen, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann.

2 Für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes können Vereinbarungen nach Absatz 1 für alle Organe abgeschlossen werden, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger mit der gleichen oder einer höheren Priorität ermittelt werden kann.

3 Artikel 47 Absätze 2 und 3 ist nicht anwendbar.

4 Das Bundesamt für Gesundheit genehmigt die Vereinbarungen, wenn gewährleistet ist, dass der Organaustausch nach den Voraussetzungen von Artikel 48 erfolgt.