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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 28 Seiten

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5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren

Art. 25 Übereinstimmung der Blutgruppe

1 Nieren dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist.

2 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so wird die Niere zuerst Patientinnen und Patienten mit identischer Blutgruppe zugeteilt.

Art. 26 Medizinische Dringlichkeit

1 Nieren sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist.

2 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.

Art. 27 Immunisierung, Infektionsstatus und Übereinstimmung der Gewebe-

merkmale

1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:

a. in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten, die:

1. eine transplantierte Niere innerhalb von sechs Monaten abgestossen haben, und

2. 80 oder mehr Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;

b. in dritter Priorität Patientinnen und Patienten, die 80 oder mehr Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;

c. in vierter Priorität Patientinnen und Patienten, die eine transplantierte Niere innerhalb von sechs Monaten abgestossen haben;

d. in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten, die zwischen 50 und 79 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;

e. in sechster Priorität Patientinnen und Patienten, die gleich wie die Spenderin oder der Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet wurden;

f. in siebter Priorität Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren;

g. in achter Priorität Patientinnen und Patienten, die zwischen 11 und 49 Prozent präformierte Anti-HLA-Antikörper haben oder gehabt haben;

h. in neunter Priorität Patientinnen und Patienten, deren Gewebemerkmale mit denjenigen der Spenderin oder des Spenders vollständig übereinstimmen.

2 Für eine Zuteilung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–d und g ist zusätzlich erforderlich, dass die Patientinnen und Patienten in Bezug auf mindestens drei Gewebemerkmale mit der Spenderin oder dem Spender wie folgt übereinstimmen:

a. je eine Übereinstimmung auf dem HLA-A-, HLA-B- und HLA-DR-Locus;