Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 35 Seiten
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Vernehmlassung AP 2011 Seite 15
nung „Grand cru“ durch den Bund. Der Vorschlag einer besseren Differenzierung zwischen AOC-Weinen und Landweinen findet generell Zustimmung. Die Kantone BL, BS und JU schlagen vor, dass die Rahmenbedingungen für AOC-Weine zur besseren Harmonisierung der AOC durch den Bund festgelegt werden. VD, VS und JU begrüssen grundsätzlich eine Annäherung der AOC für Weine und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Sie lehnen indessen geschlossen eine Übertragung der Kompetenzen im Bereich AOC-Weine von den Kantonen an den Bund ab. VS und TI sind damit einverstanden, dass die den Bezeichnungen entsprechenden Branchenorganisationen die Anforderungen an die AOC-Weine ihres Produktionsgebiets festlegen. Die Konzentration der Zuständigkeiten auf Bundesebene für Landweine, die nicht mit traditionellen, einem Kanton vorbehaltenen Begriffen gekennzeichnet werden, ist unbestritten. GE und TI schlagen vor, die Verwendung einer Marke oder eines Fantasienamens für Tafelweine zu untersagen.
Die Zusammenfassung der Weinlese- und der Weinhandelskontrolle in einem einzigen Verfahren unter der Verantwortung einer Stelle findet bei den Kantonen AG, BS, BL, FR, GE, GR, JU, NE, SG, SH, TG, VD, VS und ZH keine Akzeptanz. Diese Kantone möchten ihre Zuständigkeiten für die Weinlesekontrolle beibehalten. Einige empfehlen indessen gemeinschaftliche Vollzugsregeln, die der Bund erlässt. Die Kantone BE und TI stimmen der Abschaffung der Kontrolle in der heutigen Form zu. Was die Weinhandelskontrolle anbelangt, wehren sich FR, GE, JU, NE, VD und VS gegen die Aufhebung der gleichwertigen kantonalen Kontrolle für Selbsteinkellerer, die nur ihre eigenen Erzeugnisse vermarkten. Der Kanton VS postuliert die Eingliederung der Weinhandelskontrolle für diese Kontrollpflichtigen in die kantonale AOC-Kontrolle. Die Kantone GE und JU möchten die Weinhandelskontrolle mit der künftigen Konkretisierung der Ahndung von Zuwiderhandlungen verbinden. Die Kantone BE und BL schlagen vor, diese Kontrolle im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung durchzuführen.
Die SVP ist der Meinung, dass der Bund die AOC-Weine, die Landweine und die an deren Kennzeichnung geknüpften Auflagen definieren soll. Die Weinlesekontrolle will sie auf Ebene der Kantone beibehalten und die Weinhandelskontrolle an einer Stelle zentralisieren.
SBV, SWB, AGORA und FSV sowie fünf weitere kantonale Landwirtschaftsorganisationen befürworten, dass die Zuständigkeiten für Landweine, die nicht mit Kantonen vorbehaltenen traditionellen Begriffen gekennzeichnet sind, auf Bundesebene konzentriert werden. Mehrere von ihnen regen zudem eine Definition des Begriffs „Grand cru“ auf Bundesebene an. Die Einkellerungs- und Handelsorganisationen unterstützen in den Grundzügen das vorgeschlagene Konzept, insbesondere was die Festlegung der Anforderungen an Landweine durch den Bund anbelangt. Betreffend die Festlegung der Anforderungen an AOC-Weine votieren die ASVE wie die Kantone VS und TI für eine Kompetenzdelegation an die regionalen Branchenorganisationen. Andere Landwirtschaftsorganisationen wollen hingegen an der bisherigen Regelung festhalten. Der Bio-Weinbau stimmt dem Segmentierungskonzept zu. Die Konsumentenorganisationen (FRC, SKS), die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen und Coop unterstützen dieses Konzept ebenfalls und sprechen sich für eine Anwendung der landwirtschaftlichen AOC-Regeln auf die Wein-AOC aus.
SBV, ISV, FSV, AGORA und rund weitere zehn regionale Landwirtschaftsorganisationen sind mit der Zusammenlegung der Kontrollen nicht einverstanden. Die Weinhandelsorganisationen möchten eine kantonal harmonisierte Weinlesekontrolle beibehalten. Die Durchführung der Kontrollen aufgrund einer Risikoanalyse wird von mehreren Organisationen des Sektors unterstützt. Die Weinhandelsorganisationen beurteilen die Einführung einer einzigen