Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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Haftpflichtversicherung als Berufspflicht ist gemäss SVV bei Bergführern und

Schneesportlehrern denkbar.

WW spricht sich im Sinn der Minderheit für Berufspflichten aus. Für die Bergführer übernehme der vorhandene Fähigkeitsausweis die Funktion der Bewilligung. Für die Anbieter von Risikoaktivitäten sollte der Weg über die Zertifizierung zu begrüssen sein.

Die CVP bevorzugt tendenziell das System mit Berufspflichten, meldet aber

Bedenken an bezüglich des einheitlichen Vollzugs und der Gefahr einer

übermässigen Bürokratisierung. Daher ist eine nähere Überprüfung notwendig.

Die EKK begrüsst die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen bei der Verletzung der Sorgfaltspflicht und schliesst sich deshalb der Minderheit an.

Kombination der beiden Varianten

NW findet die Durchsetzung der Bewilligungspflicht ohne entsprechende Sanktionen problematisch und unterstützt deshalb den Vorschlag der Kommissionsminderheit.

AR findet die Vorschläge der Kommissionsminderheit zu Art. 12 b notwendig. BL und AFKS wollen keine Berufspflichten (Art. 12 a), erachten aber schärfere und genauere Disziplinarmassnahmen und Pflichten als notwendig.

Der SBV bemängelt die Minderheitsmeinung, möchte aber die zentralen Elemente des Minderheitsvorschlages bezüglich der Sanktionen in Art. 11 einbauen.

BERG+TAL befürwortet die Bewilligungspflicht für Bergführer, für Schneesportlehrer und für Anbieterinnen und Anbieter von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2

Buchstaben c bis e. Sie sprechen sich für die Artikel 12b bis 12e aus, möchten aber den Art. 12a streichen. Dieser Meinung schliessen sich NATURFREUNDE an.

Haftpflichtversicherungsobligatorium:

einverstanden:

Der Kanton BE erachtet eine genügende Haftpflichtversicherung für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten als zentral. Die Haftpflichtversicherung muss eine Versicherungssumme in der Grössenordnung von CHF 5- 10 Millionen

abdecken. LU, NW, GL, AI, TG, SO, FDP, EKK, SBV, AFKS und Safety in

adventures schliessen sich dieser Auffassung an.

VS weist darauf hin, dass in ihrem Kanton seit Jahren eine Versicherungssumme von 10 Mio. Franken je Schadenfall an Personen und Sachen vorgeschrieben ist. Diese Regelung habe sich sowohl bei Versicherungsgesellschaften als auch bei den

Versicherungsnehmern bewährt. Auf Grund der geltenden Gesetzgebung muss jede juristische Person den Nachweis erbringen, dass ihre Angestellten im Bereich der Unfallversicherung für die Minimalleistungen des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung oder des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

versichert sind.

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