Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

Nach SWISS SNOWSPORT darf das erhöhte Risiko nicht zur Grundlage des

Gesetzes werden.

SAC findet demgegenüber das Kriterium des erhöhten Risikos gut.

BL möchte das gewerbemässige Anbieten von Kletterkursen an künstlichen

Kletterwänden ebenfalls dem Gesetz unterstellen und fragt sich ob diese Tätigkeit bereits in den Geltungsbereich eingeschlossen bzw. unter "Fels" subsumierbar ist.

Abs. 1 lit. b:

Der Hinweis "besondere Kenntnisse und besondere Sicherheitsvorkehrungen" ist nach BL unklar, nicht griffig und auslegungsbedürftig.

Abs. 2:

BE, LU, NW, ZH, STV-FST, EKK, SOA und AFKS und der SRV möchten keine abschliessende Aufzählung. Mit der namentlichen Erwähnung von Canyoing, River-Rafting und Bungee-Jumping wird der Geltungsbereich im Entwurf zu eng gefasst. Das Rahmengesetz sollte nicht nur für einzelne Branchen greifen, sondern für den ganzen Trendsportbereich. SOA möchte statt der namentlichen Auflistung eine allgemeine Umschreibung des Geltungsbereiches.

ES, FR, und SWISS TS sehen den Regelungsbereich als unvollständig an. Fehlende Aktivitäten wären bspw.: Free-Climbing, base-jumping, Deltasegeln,

Fallschirmspringen, Paragliding, Tauchen, Montainbike, Downhill, Klettern In- und Outdoor, Benutzung von Sommerrodelbahnen, Tyroliennes, Hochseilgeräte,

Rummelplatzbahnen, Tauchen und Gleitschirmfliegen.

SAFETY fragt sich, wie weit der Geltungsbereich des Gesetzes auf die bestehenden und teilweise bereits von ihnen zertifizierten zusätzlichen Angebote wie

Mountainbike, Kanu, Hängegleiter, Expeditionen und Trekkingtouren angepasst werden sollte.

WW findet das Begleiten und Anleiten beim Reiten, Gleitschirmfliegen, Schwimmen, Segeln, Surfen, Tauchen, Schlitteln/Rodeln vom Gefahrenpotenzial mit den

aufgelisteten Aktivitäten vergleichbar. Das Rutschen mit Lastwagenschläuchen,

Gummibooten oder Luftmatratzen auf dem Schnee und "Off-Road-Trottinett-Fahren" liegt zum Beispiel auch im Trend.

ZH erachtet es als sachlich und systematisch besser, wenn die weiteren

Risikoaktivitäten allgemein durch den Bundesrat umschrieben würden, ohne dass einzelne Tätigkeiten im Gesetz aufgeführt werden.

UR, EKK und AFKS schlagen vor, den Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 folgendermassen abzuändern: "Unter den Geltungsbereich fallen namentlich: …" Dadurch sei die Liste nicht abschliessend und andere Risikoaktivitäten, wie zum Beispiel Base Jumping würden auch erfasst.

LU und NW möchten mit der Einfügung des Wortes "insbesondere" darauf

hinweisen, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist.

Seite 14 von 32