Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten

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Die FDP und der STV, möchten den Akzent auf die Selbstregulierung der Branche im Sinne der Stiftung Safety in adventures legen. Die Interessen der Öffentlichkeit, der Kunden, des Tourismus sowie der Anbieter sind damit abgedeckt.

Eine Bewilligung ist gemäss JU, STV und WW nicht nötig. Die bestehenden

gesetzlichen Grundlagen im Privat- und Strafrecht verlangen bereits die Einhaltung der im Entwurf umschriebenen Sorgfaltspflicht der Anbieter.

Die NATURFREUNDE befürworten den mit der Errichtung der Stiftung Safety in adventures eingeschlagene Weg. Was ein Gesetz überflüssig macht.

Der SVV lehnt die Bewilligungspflicht ab. Der SVV zieht das Konzept der Minderheit vor. Die Sorgfaltspflicht gilt als Berufspflicht, deren Verletzung ein

Disziplinarverfahren nach sich ziehen kann.

BE, GR, TG, AI, LU, ZH, GL, SO, GE, FDP, SAC, SAB, STV-FST, AFKS und SSBS lehnen das Konzept der Minderheit in den Artikeln 12a ff. ab und unterstützen

grundsätzlich das Bewilligungsmodell.

Die EKK begrüsst die Bewilligungspflicht.

Der SRV ist dagegen, dass Zertifikate der Stiftung Safety in adventures als

Bewilligungsvoraussetzung gelten, so lange die Stiftung mit ihrer bisherigen

Akkreditierungsstelle zusammenarbeitet. Der SRV verlangt im Gegenzug, selbst als Zertifizierungsstelle anerkannt zu werden.

Prinzip mit den Berufspflichten und Sanktionskatalog gegen das Bewilligungsmodell; Vorschlag der Kommissionsminderheit

ablehnend:

BE, GR, TG, AI, LU, ZH, GL, SO, GE, FDP, SBV, SAC, SAB, STV-FST, AFKS und SSBS lehnen das Konzept der Minderheit in den Artikeln 12a ff ab.

Gemäss SBV sind nicht in allen Risikosportarten Berufspflichten hinreichend

definiert, was eine Busse nach dem Grundsatz nulla poena sine lege ausschliesst. Im Weitern erscheint dem SBV heikel, dass eine Administrativbehörde lebenslängliche standesrechtliche Berufsverbote aussprechen können soll.

einverstanden:

SVP unterstützt die Kommissionsminderheit und verweist auf die Stellungnahme der Versicherungsbranche.

Der SVV unterstützt den Antrag der Kommissionsminderheit auf Einführung von Berufspflichten, weil er sachgerechter ist. Solange die Gewähr für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten lediglich als Bewilligungsvoraussetzung statuiert ist, können leichte und mittlere Verfehlungen nicht sanktioniert werden. Die kantonalen Behörden benötigen einen detaillierten Sanktionenkatalog, wie dies die Kommissionsminderheit in 12a ff vorsieht. (Vgl. auch Bemerkung zu Art. 11). Ebenfalls eine

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