Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 32 Seiten
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werde. VS empfiehlt daher eine jährliche Prüfung. Zudem sollen alle dem Gesetz Unterworfenen gleich behandelt werden, und dementsprechend die Gültigkeitsdauer für alle gleich sein.
ASAM würde Abs. 1 streichen.
Artikel 11 Entzug der Bewilligung
Der SVV unterstützt den Vorschlag der Kommissionsminderheit. Nach seiner
Auffassung lässt das Legalitätsprinzip keine aufsichtsrechtlichen
Zwangsmassnahmen ohne gesetzliche Grundlage zu.
Nach LU genügt als Sanktion bei Widerhandlungen gegen die gesetzlichen
Vorschriften der Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung. Damit seien
automatisch auch alle weniger einschneidenden Sanktionsformen zulässig.
NW beantragt, den Artikel ersatzlos zu streichen. Sind die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt, so ergibt sich von selbst der Entzug der Bewilligung.
Der SBV bemängelt die Minderheitsmeinung in Art. 12 a ff., möchte aber die
wichtigsten und sinnvollsten Elemente des Minderheitsvorschlages in Art. 11
einbauen und schlägt vor, diese Norm so zu ergänzen, dass die Bewilligungsinhaber verwarnt oder ihnen Weisungen erteilt werden können, wenn sie die Sorgfaltspflicht verletzt haben oder ungenügende Gewähr bieten, diese einzuhalten. In Fällen schwerwiegender Sorgfaltspflichtverletzung soll ein befristetes Verbot für die
jeweilige Gewerbstätigkeit oder Teile davon für längstens drei Jahre ausgesprochen werden dürfen.
VS: Auch der Entzug der Bewilligung soll in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen.
Artikel 12 Gebühren
VS, SO und SGV begrüssen eine einheitliche Gebührenregelung auf Bundesebene.
LU begrüsst die vorgesehene einheitliche Regelung der Gebührenhöhe durch den Bundesrat.
Die Gebühren und Auflagen für die Bewilligung dürfen nach der SAB nicht zu hoch angesetzt werden, da es in der Schweiz viele Bergführer den Beruf als Nebenerwerb ausüben und dies sonst nicht mehr legal möglich wäre.
Finanzielle Auswirkungen allgemein:
NW fehlen die Angaben des Bundes über die Regelung der Kosten bei dem mit dem Vollzug des Gesetzes verbundenen Kontrollaufwand. Die vom Bundesrat
festzulegenden Gebühren, würden nur den Aufwand für die Bewilligungserteilung decken.
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